III. Ermittlung der Entschädigung
§ 11.
(1) Zur Ermittlung der jedem Anspruchsberechtigten zu gewährenden Entschädigung ist von den in den Anlagen 1 und 2 zu diesem Bundesgesetz festgesetzten Entschädigungswerten für die gemäß § 1 in Anspruch genommenen Vermögen auszugehen.
(2) Der ermittelte Entschädigungsbetrag ist auf volle zehn Schilling aufzurunden.
Zuletzt aktualisiert am
12.10.2018
Gesetzesnummer
20010335
Dokumentnummer
NOR40208461
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