§ 12.
Über die in der Anlage angeführten Beträge hinaus können Ansprüche im Zusammenhang mit den im § 1 genannten Vermögensverlusten nicht geltend gemacht werden.
Zuletzt aktualisiert am
12.10.2018
Gesetzesnummer
20010335
Dokumentnummer
NOR40208462
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