Behördenzuständigkeit
§ 12
(1) Zuständige Behörde im Sinne dieses Bundesgesetzes ist, soweit darin nicht abweichende Bestimmungen enthalten sind, die Bezirksverwaltungsbehörde.
(2) Die in § 10 Abs. 1 genannten Organe haben an der Vollziehung dieses Bundesgesetzes in dem in diesem vorgesehenen Ausmaß mitzuwirken. Sie unterstehen dabei in fachlicher Hinsicht der gemäß Abs. 1 zuständigen Behörde.
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