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§ 10 CSG

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.7.2012

Kontrolle

§ 10

(1) In Wahrnehmung ihrer sonstigen Kontrollbefugnisse haben

  1. 1. die Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes und die Organe der Straßenaufsicht,
  2. 2. die Organe und die in § 38 des Schiffahrtsgesetzes 1990, BGBl. Nr. 87/1989, genannten Hilfsorgane der Schiffahrtspolizei und

    (Anm.: Z 3 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 35/2012)

  1. 4. die Zollorgane und die Organe der Zollwache

    die Einhaltung der Bestimmungen des § 9 zu überwachen und Verstöße der Behörde anzuzeigen.

(2) Bei Kontrollen anläßlich des Einbringens eines Containers in das Bundesgebiet kann von einer Anzeige abgesehen werden, wenn der beanstandete Container unverzüglich wieder in das Ausland verbracht wird.

(3) Werden im Falle des § 9 Abs. 1 die Mängel nicht umgehend behoben, haben die Kontrollorgane die unbedingt notwendigen Sicherheitsmaßnahmen anzuordnen. Von diesen sowie bei Zweifeln über Art und Ausmaß der Gefahr ist unverzüglich die Behörde zu verständigen, die mit Bescheid über das weitere Vorgehen abspricht, insbesondere ob und wie der Container stillzulegen ist, ob und unter welchen Auflagen eine Stillegung durch die Kontrollorgane aufgehoben wird und gegebenenfalls, was mit der Ladung des Containers zu geschehen hat. Mit Erlassen des Bescheides treten die Anordnungen der Kontrollorgane außer Kraft. Rechtsmittel gegen den Bescheid haben keine aufschiebende Wirkung. Der Führer des Beförderungsmittels gilt als Vertreter des Beförderers, falls nicht dieser selbst oder ein von ihm bestellter Vertreter bei den Amtshandlungen anwesend ist.

(4) Erlangt die Behörde davon Kenntnis, daß ein Container, der gemäß den Bestimmungen des CSC zugelassen ist, diesen nicht entspricht, oder ein gemäß § 6 zugelassener Container Mängel im Sinne des § 9 Abs. 1 oder 2 aufweist, so hat sie den Bundesminister für Wissenschaft, Verkehr und Kunst zu verständigen. Dieser hat, wenn der Container in Österreich zugelassen worden ist, gemäß § 11, andernfalls gemäß Art. VI Abs. 2 CSC vorzugehen.

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