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§ 12 Buchbindetechnik und Postpresstechnologie-Ausbildungsordnung

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.7.2021

Wiederholungsprüfung

§ 12.

(1)   Die Lehrabschlussprüfung kann wiederholt werden.

(2)  Bei der Wiederholung der Prüfung sind nur die mit „Nicht genügend“ bewerteten Prüfungsgegenstände zu prüfen.

Zuletzt aktualisiert am

25.06.2020

Gesetzesnummer

20011202

Dokumentnummer

NOR40224149

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