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§ 11 Buchbindetechnik und Postpresstechnologie-Ausbildungsordnung

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.7.2021

Fachgespräch

§ 11.

(1)   Das Fachgespräch ist vor der gesamten Prüfungskommission abzulegen.

(2)  Beim Fachgespräch hat die Prüfungskommission dem Prüfungskandidaten /der Prüfungskandidatin Themenstellungen aus der betrieblichen Praxis gemäß den im Lehrvertrag vereinbarten Schwerpunkten erworbenen Kenntnissen und Fertigkeiten vorzugeben. Der Prüfungskandidat/die Prüfungskandidatin hat geeignete Lösungsvorschläge zu entwickeln. Zur Unterstützung können dafür Materialproben, Werkzeuge und sonstige Demonstrationsobjekte herangezogen werden. Themenstellungen zu einschlägigen Sicherheitsvorschriften, Schutzmaßnahmen und Maßnahmen zur Unfallverhütung sind mit einzubeziehen.

(3)  Das Fachgespräch soll für jeden Prüfungskandidaten/jede Prüfungskandidatin 20 Minuten, bei der gleichzeitigen Prüfung über einen weiteren Schwerpunkt 30 Minuten dauern. Eine Verlängerung um höchstens zehn Minuten hat im Einzelfall zu erfolgen, wenn der Prüfungskommission ansonsten eine zweifelsfreie Bewertung der Leistung des Prüfungskandidaten/der Prüfungskandidatin nicht möglich ist.

Zuletzt aktualisiert am

25.06.2020

Gesetzesnummer

20011202

Dokumentnummer

NOR40224148

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