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§ 12 BEV-GA-V 2023

Aktuelle FassungIn Kraft seit 20.10.2023

Anrechnung

§ 12.

(1) Auf die Grundausbildung können nach den Grundsätzen des § 30 BDG 1979 Ausbildungen bei anderen Bundesdienststellen oder bei Einrichtungen außerhalb des Bundes, sowie sonstige Qualifizierungsmaßnahmen, Berufserfahrungen und selbstständige Arbeiten angerechnet werden. Die Anrechnungen sind im Ausbildungsplan und im Zeugnis festzuhalten.

(2) Eine Anrechnung hat nach Durchführung einer Gleichwertigkeits- und Zweckmäßigkeitsprüfung durch die Ausbildungsleitung zu erfolgen.

Schlagworte

Gleichwertigkeitsprüfung

Zuletzt aktualisiert am

20.10.2023

Gesetzesnummer

20012381

Dokumentnummer

NOR40256401

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