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§ 13 BEV-GA-V 2023

Aktuelle FassungIn Kraft seit 20.10.2023

Inkrafttreten und Übergangsphase

§ 13.

(1) Diese Verordnung tritt mit dem der Kundmachung folgenden Tag in Kraft, gleichzeitig tritt die Verordnung der Bundesministerin für Digitalisierung und Wirtschaftsstandort über die Grundausbildung im Bundesamt für Eich- und Vermessungswesen 2018 (BEV-Grundausbildungsverordnung 2018 – BEV-GA-V 2018), BGBl. II Nr. 31/2018, außer Kraft.

(2) Grundausbildungen, deren Ausbildungspläne vor Inkrafttreten dieser Verordnung genehmigt aber noch nicht abgeschlossen wurden, sind von der Ausbildungsleitung an die in dieser Verordnung festgelegten Vorgaben anzupassen, sofern dies mit den in der Verordnung festgesetzten Zielen vereinbar ist. Bereits absolvierte Ausbildungsmaßnahmen gemäß BEV-GA-V 2018 sind entsprechend der allgemeinen Anrechnungsbestimmungen anzurechnen.

Schlagworte

Eichwesen

Zuletzt aktualisiert am

20.10.2023

Gesetzesnummer

20012381

Dokumentnummer

NOR40256402

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