Auszahlung der Auslandszulage
§ 12.
(1) Die Auslandszulage ist monatlich im nachhinein auszuzahlen.
(2) Die Auslandszulage unterliegt nicht der Einkommensteuer (Lohnsteuer).
(3) Die Pfändbarkeit richtet sich nach der Exekutionsordnung, RGBl. Nr. 79/1896. Ausgenommen von der Pfändbarkeit sind folgende unpfändbaren Teile:
- 1. der Unterkunfts- und Verpflegszuschlag gemäß § 11,
- 2. 50% der nach Abzug von Z 1 verbleibenden Auslandszulage.
(4) (Anm.: tritt mit 1. 1. 2002 in Kraft)
(5) Lautet der Betrag der auszuzahlenden Geldleistung nicht auf volle Schilling, so ist der Restbetrag auf einen Schilling aufzurunden.
Schlagworte
Unterkunftszuschlag
Zuletzt aktualisiert am
27.01.2026
Gesetzesnummer
10001585
Dokumentnummer
NOR12017520
alte Dokumentnummer
N1199958229L
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