§ 12 AZHG

Alte FassungIn Kraft seit 01.4.1999

Auszahlung der Auslandszulage

§ 12.

(1) Die Auslandszulage ist monatlich im nachhinein auszuzahlen.

(2) Die Auslandszulage unterliegt nicht der Einkommensteuer (Lohnsteuer).

(3) Die Pfändbarkeit richtet sich nach der Exekutionsordnung, RGBl. Nr. 79/1896. Ausgenommen von der Pfändbarkeit sind folgende unpfändbaren Teile:

  1. 1. der Unterkunfts- und Verpflegszuschlag gemäß § 11,
  2. 2. 50% der nach Abzug von Z 1 verbleibenden Auslandszulage.

(4) (Anm.: tritt mit 1. 1. 2002 in Kraft)

(5) Lautet der Betrag der auszuzahlenden Geldleistung nicht auf volle Schilling, so ist der Restbetrag auf einen Schilling aufzurunden.

Schlagworte

Unterkunftszuschlag

Zuletzt aktualisiert am

27.01.2026

Gesetzesnummer

10001585

Dokumentnummer

NOR12017520

alte Dokumentnummer

N1199958229L

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