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§ 11 AZHG

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.4.2025

Unterkunfts- und Verpflegszuschlag

§ 11.

Die Höhe des Unterkunfts- und Verpflegszuschlages ist nach Maßgabe des § 4 Z 7 durch die jeweils zuständige Bundesministerin oder den jeweils zuständigen Bundesminister im Einvernehmen mit der Bundeskanzlerin oder dem Bundeskanzler festzusetzen.

Schlagworte

Unterkunftszuschlag

Zuletzt aktualisiert am

08.01.2026

Gesetzesnummer

10001585

Dokumentnummer

NOR40274728

Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)

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