§ 12.
Die Aufnahme oder Übernahme in den auswärtigen Dienst erfolgt nach Maßgabe freier Planstellen und der Verfügbarkeit der Bewerberinnen und Bewerber gemäß der von der jeweiligen Auswahl-Kommission festgestellten Reihung.
Zuletzt aktualisiert am
01.07.2022
Gesetzesnummer
20011947
Dokumentnummer
NOR40245219
Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)