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§ 12 Auswahlverfahren-Verordnung für den auswärtigen Dienst – BMEIA

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.7.2022

§ 12.

Die Aufnahme oder Übernahme in den auswärtigen Dienst erfolgt nach Maßgabe freier Planstellen und der Verfügbarkeit der Bewerberinnen und Bewerber gemäß der von der jeweiligen Auswahl-Kommission festgestellten Reihung.

Zuletzt aktualisiert am

01.07.2022

Gesetzesnummer

20011947

Dokumentnummer

NOR40245219

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