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§ 12 AuslBG

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.10.2022

Abschnitt III

Zulassung zur dauerhaften Beschäftigung Besonders Hochqualifizierte

§ 12.

Besonders hochqualifizierte Ausländer, welche die erforderliche Mindestpunkteanzahl für die in Anlage A angeführten Kriterien erreichen, werden zu einer Beschäftigung als Schlüsselkraft zugelassen, wenn die beabsichtigte Beschäftigung ihrer Qualifikation und den sonstigen für die Erreichung der Mindestpunkteanzahl maßgeblichen Kriterien entspricht und sinngemäß die Voraussetzungen des § 4 Abs. 1 mit Ausnahme der Z 1 erfüllt sind. Die Arbeitsmarktprüfung im Einzelfall entfällt.

Schlagworte

Lohnbedingung

Zuletzt aktualisiert am

19.07.2022

Gesetzesnummer

10008365

Dokumentnummer

NOR40245601

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