§ 12 AsylG 2005

Alte FassungIn Kraft seit 01.1.2006

3. Hauptstück

Rechte und Pflichten der Asylwerber

1. Abschnitt

Aufenthalt im Bundesgebiet während des Asylverfahrens Faktischer Abschiebeschutz

§ 12.

(1) Ein Fremder, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, kann bis zur Erlassung einer durchsetzbaren Entscheidung, bis zur Gegenstandslosigkeit des Verfahrens oder nach einer Einstellung bis zu dem Zeitpunkt, an dem eine Fortsetzung des Verfahrens gemäß § 24 Abs. 2 nicht mehr zulässig ist, weder zurückgewiesen, zurückgeschoben oder abgeschoben werden (faktischer Abschiebeschutz); § 32 bleibt unberührt. Sein Aufenthalt im Bundesgebiet ist geduldet. Ein auf Grund anderer Bundesgesetze bestehendes Aufenthaltsrecht bleibt unberührt. § 36 Abs. 4 gilt.

(2) Ein Fremder, der einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat und dem kein Aufenthaltsrecht zukommt, ist für die Dauer des Zulassungsverfahrens, längstens jedoch für 20 Tage lediglich im Gebiet der Bezirksverwaltungsbehörde, in dem er versorgt wird, geduldet. Darüber hinaus ist sein Aufenthalt im gesamten Bundesgebiet geduldet, wenn und solange dies

  1. 1. zur Erfüllung von gesetzlichen Pflichten notwendig ist;
  2. 2. notwendig ist, um Ladungen von Gerichten und Verwaltungsbehörden Folge zu leisten oder
  3. 3. für die Inanspruchnahme einer medizinischen Versorgung und Behandlung notwendig ist.

    Nach Ablauf des 20. Tages nach Stellung des Antrages auf internationalen Schutz ist der Fremde, solange ihm faktischer Abschiebeschutz zukommt, im gesamten Bundesgebiet geduldet.