§ 12.
Der Einziehungsauftrag des Bundes an die BAWAG P.S.K. Bank für Arbeit und Wirtschaft und Österreichische Postsparkasse Aktiengesellschaft hat zu enthalten:
- 1. den abzubuchenden und einzuziehenden Betrag,
- 2. den Namen, das Konto sowie das kontoführende Kreditinstitut des Gebührenentrichters,
- 3. ein Justizkonto (§ 1) sowie
- 4. das Gericht, die Geschäftszahl der Eingabe und, soweit eine solche vorhanden ist, die Bemessungsgrundlage für die Gerichtsgebühren.
Zuletzt aktualisiert am
20.11.2018
Gesetzesnummer
10002890
Dokumentnummer
NOR40209433
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