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§ 129 SeeSchFVO

Aktuelle FassungIn Kraft seit 15.4.1981

Arbeiten an beweglichen Maschinenteilen

§ 129.

(1) Arbeiten an beweglichen Maschinenteilen oder in deren unmittelbarer Nähe dürfen nur vorgenommen werden, wenn die Maschine stillsteht und durch geeignete Maßnahmen eine unbeabsichtigte Ingangsetzung verhindert wird. Beim Temperaturfühlen an der Schiffswelle muß enganliegende Kleidung getragen werden.

(2) Das Schmieren beweglicher Maschinenteile ist nur bei Verwendung von Einrichtungen gestattet, die ein gefahrloses Arbeiten ermöglichen.

Zuletzt aktualisiert am

15.05.2020

Gesetzesnummer

10011538

Dokumentnummer

NOR12149041

alte Dokumentnummer

N9198151085J

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