§ 129*)
(1) Der Betriebsinhaber ist verpflichtet, dem Betriebsrat über alle Angelegenheiten, welche die wirtschaftlichen, sozialen, gesundheitlichen oder kulturellen Interessen der Dienstnehmer des Betriebes berühren, Auskunft zu erteilen. Er ist weiters verpflichtet, mit dem Betriebsrat mindestens vierteljährlich und auf Verlangen des Betriebsrates monatlich gemeinsame Beratungen über allgemeine Grundsätze der Betriebsführung in sozialer, personeller, wirtschaftlicher und technischer Hinsicht sowie über die Gestaltung der Arbeitsbeziehungen abzuhalten. Der Betriebsrat ist berechtigt, bei allen Angelegenheiten, die die Interessen der Dienstnehmer des Betriebes betreffen, entsprechende Maßnahmen zu beantragen sowie auf die Beseitigung von Mängeln hinzuwirken.
(2) In Wahrnehmung der Interessen der Dienstnehmer stehen dem Betriebsrat insbesondere nachstehende Aufgaben und Befugnisse zu:
- 1. Er hat die Einhaltung der für den Betrieb geltenden Kollektivverträge und sonstigen dienstrechtlichen Vereinbarungen zu überwachen und unter Mitwirkung der zuständigen Gewerkschaften mit dem Betriebsinhaber, der zur Beiziehung seiner zuständigen Interessenvertretung berechtigt ist, Ergänzungen zu den Bestimmungen der Kollektivverträge zu vereinbaren, deren Regelung in den Kollektivverträgen der Betriebsvereinbarung vorbehalten ist.
- 2. Akkord‑, Stück‑ und Gedinglöhne, akkordähnliche und sonstige leistungsbezogene Prämien und Entgelte, die auf Arbeits-(Persönlichkeits)‑bewertungsverfahren, statistischen Verfahren, Datenerfassungsverfahren, Kleinstzeitverfahren oder ähnlichen Entgeltfindungsmethoden beruhen, sowie die maßgeblichen Grundsätze (Systeme und Methoden) für die Ermittlung und Berechnung dieser Löhne bzw. Entgelte können, soweit sie nicht durch Kollektivvertrag geregelt sind, rechtswirksam nur mit Zustimmung des Betriebsrates geregelt werden.
- 3. Löhne bzw. Entgelte der in Z. 2 angeführten Art für einzelne Dienstnehmer oder einzelne Arbeiten, die kollektiv nicht vereinbart werden können, sind, wenn zwischen dem Betriebsinhaber und dem Dienstnehmer eine Einigung nicht zustandekommt, unter Mitwirkung des Betriebsrates festzusetzen.
- 4. Arbeitsordnungen können, soweit sie nicht zwischen kollektivvertragsfähigen Körperschaften (§ 41 Abs. 1 Z. 1 und 2) vereinbart wurden, nur mit Zustimmung des Betriebsrates erlassen und abgeändert werden. Unbeschadet der Bestimmungen über die Arbeitsordnung (§§ 87 bis 89) können die betriebliche Arbeitszeiteinteilung und ‑verteilung, die Dauer und die Lage der Arbeitspausen sowie der Umfang der Sonn- und Feiertagsarbeit nur mit Zustimmung des Betriebsrates festgesetzt werden.
- 5. Jede Neuaufnahme von Dienstnehmern ist dem Betriebsrat vor deren Einstellung in den Betrieb, wenn sich dies aber als untunlich erweist, spätestens gleichzeitig mit der Anmeldung zur Sozialversicherung vom Betriebsinhaber mitzuteilen.
- 6. Die dauernde Einreihung von Dienstnehmern auf einen anderen Arbeitsplatz bedarf der Zustimmung des Betriebsrates, wenn mit dem Wechsel des Arbeitsplatzes eine Verschlechterung der Lohn‑ oder sonstigen Arbeitsbedingungen verbunden ist; im Streitfalle entscheidet die Einigungskommission (§ 139 lit. c).
- 7. Überwachung der Durchführung und Einhaltung der Vorschriften über Arbeitsschutz, Lehrlings‑ und Mutterschutz sowie über Sozialversicherung; nötigenfalls ist die zuständige Aufsichtsbehörde anzurufen.
- 8. Betriebsbesichtigungen durch Organe der Land‑ und Forstwirtschaftsinspektion oder sonstige zur Überwachung der Arbeitsschutzvorschriften gesetzlich berufene Organe sind Mitglieder des Betriebsrates beizuziehen. Der Betriebsinhaber oder sein Stellvertreter ist verpflichtet, den Betriebsrat von allen beabsichtigten derartigen Besichtigungen rechtzeitig zu verständigen.
- 9. Der Betriebsrat ist berechtigt, in die Lohnlisten (Gehaltslisten) und die dazugehörigen Unterlagen Einsicht zu nehmen, sie zu überprüfen und die Ausgabe der Naturalbezüge zu überwachen.
- 1 0. Die Urlaubseinteilung oder deren Abänderung hat im Einvernehmen mit dem Betriebsrat zu erfolgen.
- 11. Der Betriebsrat ist berechtigt, zugunsten der Dienstnehmer und ihrer Familienangehörigen unter Beachtung der geltenden gesetzlichen Vorschriften Unterstützungseinrichtungen, Einrichtungen zur Abgabe von Lebensmitteln und anderen Bedarfsgegenständen und sonstige Wohlfahrtseinrichtungen zu errichten und ausschließlich zu verwalten. Bestehen solche Wohlfahrtseinrichtungen des Betriebes, so nimmt der Betriebsrat an der Verwaltung dieser Einrichtungen teil.
- 12. Der Betriebsrat hat den Betriebsratsfonds zu verwalten.
- 13. Der Betriebsrat hat an der Aufrechterhaltung der Disziplin in den Betrieben mitzuwirken. Disziplinarmaßnahmen können, falls die Arbeitsordnung solche vorsieht, nur im Einvernehmen mit dem Betriebsrat verhängt werden.
- 14. Der Betriebsrat ist berufen, an der Planung und Durchführung der betrieblichen Berufsausbildung sowie betrieblichen Schulungs‑ und Umschulungsmaßnahmen mitzuwirken. Werden solche Maßnahmen vom Betriebsinhaber im Zusammenwirken mit den Dienststellen der Arbeitsmarktverwaltung durchgeführt, so ist darüber hinaus der Betriebsrat den diesbezüglichen Verhandlungen beizuziehen. Der Betriebsrat ist weiter berufen, an der Verwaltung betriebseigener Ausbildungs‑ und Schulungseinrichtungen teilzunehmen. Die Art der Teilnahme ist mit dem Betriebsinhaber zu vereinbaren.
(3) In Ausübung des Rechtes, an der Führung und Verwaltung des Betriebes mitzuwirken, stehen dem Betriebsrat folgende Befugnisse zu:
- 1. Der Betriebsrat ist berufen, dem Betriebsinhaber Anregungen zu geben und Vorschläge zu erstatten mit dem Ziele, zum allgemeinen wirtschaftlichen Nutzen und im Interesse des Betriebes und der Dienstnehmer die Wirtschaftlichkeit und Leistungssteigerung des Betriebes zu fördern. Dies gilt insbesondere bei der Erstellung von Wirtschaftsplänen (Erzeugungs‑, Investitions‑, Absatz‑ und anderen Plänen).
- 2. In Betrieben, in denen dauernd mindestens 50 Dienstnehmer beschäftigt sind, hat der Betriebsinhaber dem Betriebsrat alljährlich eine Abschrift der Bilanz für das verflossene Geschäftsjahr einschließlich des Gewinn‑ und Verlustausweises spätestens einen Monat nach Vorlage an die Steuerbehörde zu übermitteln und dem Betriebsrat die zum Verständnis dieser Unterlagen erforderlichen Erläuterungen und Aufklärungen zu geben.
- 3. Der Betriebsinhaber hat dem Betriebsrat Aufschluß zu geben über die wirtschaftliche Lage des Betriebes, über die Art und den Umfang der Erzeugung, den Auftragsbestand, den mengen‑ und wertmäßigen Absatz, die Investitionsvorhaben sowie über sonstige geplante Maßnahmen zur Hebung der Wirtschaftlichkeit des Betriebes. Er hat weiters den Betriebsrat von geplanten Betriebsänderungen zum ehestmöglichen Zeitpunkt in Kenntnis zu setzen. Als Betriebsänderungen gelten insbesondere
- a) die Einschränkung oder Stillegung des ganzen Betriebes oder von Betriebsteilen,
- b) die Verlegung des ganzen Betriebes oder von Betriebsteilen,
- c) der Zusammenschluß mit anderen Betrieben,
- d) Änderungen der Rechtsform oder der Eigentumsverhältnisse an dem Betrieb,
- e) Änderungen des Betriebszweckes, der Betriebsanlagen, der Arbeits‑ und Betriebsorganisation,
- f) die Einführung neuer Arbeitsmethoden.
- 4. Der Betriebsrat ist berufen, Vorschläge zur Verhinderung, Beseitigung oder Milderung für die Dienstnehmer nachteiliger Folgen von Maßnahmen gemäß Z. 3 lit. a bis f zu erstatten. Der Betriebsinhaber ist verpflichtet, mit dem Betriebsrat über diese Vorschläge zu beraten. Hiebei hat der Betriebsrat auch auf die wirtschaftlichen Notwendigkeiten des Betriebes Bedacht zu nehmen.
(4) Die Tätigkeit des Betriebsrates hat sich tunlichst ohne Störung des Betriebes zu vollziehen. Der Betriebsrat ist nicht befugt, in die Führung und den Gang des Betriebes durch selbständige Anordnungen einzugreifen.
*) Fassung LGBl.Nr. 19/1973
24.09.2018
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