§ 129 LFAG.

Alte FassungIn Kraft seit 07.2.1969

§ 129

(1) In Wahrnehmung der Interessen der Dienstnehmer stehen dem Betriebsrat insbesondere nachstehende Aufgaben und Befugnisse zu:

  1. 1. Er hat die Einhaltung der für den Betrieb geltenden Kollektivverträge und sonstigen dienstrechtlichen Vereinbarungen zu überwachen und unter Mitwirkung der zuständigen Gewerkschaften mit dem Betriebsinhaber, der zur Beiziehung seiner zuständigen Interessenvertretung berechtigt ist, Ergänzungen zu den Bestimmungen der Kollektivverträge zu vereinbaren, deren Regelung in den Kollektivverträgen der Betriebsvereinbarung vorbehalten ist.
  2. 2. Akkord‑, Stück‑ und Gedinglöhne sowie Durchschnittsverdienste können, soweit sie nicht durch Kollektivverträge geregelt sind, nur mit Zustimmung des Betriebsrates festgesetzt werden.
  3. 3. Akkord‑, Stück‑ und Gedinglöhne für einzelne Dienstnehmer oder einzelne Arbeiten, die durch Kollektivvertrag nicht vereinbart werden können, sind unter Mitwirkung des Betriebsrates festzusetzen, wenn zwischen dem Betriebsinhaber und dem Dienstnehmer keine Einigung zustande kommt.
  4. 4. Arbeitsordnungen können, soweit sie nicht zwischen kollektivvertragsfähigen Körperschaften (§ 41 Abs. 1 Z. I und 2) der Dienstgeber und der Dienstnehmer vereinbart wurden, nur mit Zustimmung des Betriebsrates erlassen und abgeändert werden.
  5. 5. Jede Neuaufnahme von Dienstnehmern ist dem Betriebsrat vor deren Einstellung in den Betrieb, wenn sich dies aber als untunlich erweist, spätestens gleichzeitig mit der Anmeldung zur Sozialversicherung vom Betriebsinhaber mitzuteilen.
  6. 6. Die dauernde Einreihung von Dienstnehmern auf einen anderen Arbeitsplatz bedarf der Zustimmung des Betriebsrates, wenn mit dem Wechsel des Arbeitsplatzes eine Verschlechterung der Lohn‑ oder sonstigen Arbeitsbedingungen verbunden ist; im Streitfalle entscheidet die Einigungskommission (§ 139 lit. c).
  7. 7. Überwachung der Durchführung und Einhaltung der Vorschriften über Arbeitsschutz, Lehrlings‑ und Mutterschutz sowie über Sozialversicherung; nötigenfalls ist die zuständige Aufsichtsbehörde anzurufen.
  8. 8. Betriebsbesichtigungen durch Organe der Land‑ und Forstwirtschaftsinspektion oder sonstige zur Überwachung der Arbeitsschutzvorschriften gesetzlich berufene Organe sind Mitglieder des Betriebsrates beizuziehen. Der Betriebsinhaber oder sein Stellvertreter ist verpflichtet, den Betriebsrat von allen beabsichtigten derartigen Besichtigungen rechtzeitig zu verständigen.
  9. 9. Der Betriebsrat ist berechtigt, in die Lohnlisten (Gehaltslisten) und die dazugehörigen Unterlagen Einsicht zu nehmen, sie zu überprüfen und die Ausgabe der Naturalbezüge zu überwachen.
  10. 1 0. Die Urlaubseinteilung oder deren Abänderung hat im Einvernehmen mit dem Betriebsrat zu erfolgen.
  11. 11. Der Betriebsrat ist berechtigt, zugunsten der Dienstnehmer und ihrer Familienangehörigen unter Beachtung der geltenden gesetzlichen Vorschriften Unterstützungseinrichtungen, Einrichtungen zur Abgabe von Lebensmitteln und anderen Bedarfsgegenständen und sonstige Wohlfahrtseinrichtungen zu errichten und ausschließlich zu verwalten. Bestehen solche Wohlfahrtseinrichtungen des Betriebes, so nimmt der Betriebsrat an der Verwaltung dieser Einrichtungen teil.
  12. 12. Der Betriebsrat hat den Betriebsratsfonds zu verwalten.
  13. 13. Der Betriebsrat hat an der Aufrechterhaltung der Disziplin in den Betrieben mitzuwirken. Disziplinarmaßnahmen können, falls die Arbeitsordnung solche vorsieht, nur im Einvernehmen mit dem Betriebsrat verhängt werden.

(2) In Ausübung des Rechtes, an der Führung und Verwaltung des Betriebes mitzuwirken, stehen dem Betriebsrat folgende Befugnisse zu:

  1. 1. Der Betriebsrat ist berufen, dem Betriebsinhaber Anregungen zu geben und Vorschläge zu erstatten mit dem Ziel, zum allgemeinen wirtschaftlichen Nutzen und im Interesse des Betriebes und der Dienstnehmer die Wirtschaftlichkeit und Leistungssteigerung des Betriebes zu fördern.
  2. 2. Der Betriebsinhaber oder dessen Beauftragter ist berechtigt und auf Verlangen des Betriebsrates verpflichtet, allmonatlich mit dem Betriebsrat gemeinsame Beratungen über allgemeine Grundsätze der Betriebsführung und Verbesserung an Betriebseinrichtungen abzuhalten.
  3. 3. Abgesehen von den Bestimmungen nach Z. 1 und 2 haben in Betrieben, in denen dauernd mindestens fünfzig Dienstnehmer beschäftigt sind,
  1. a) der Betriebsinhaber auf Antrag des Betriebsrates diesem alljährlich eine Abschrift der Bilanz für das verflossene Geschäftsjahr einschließlich eines Gewinn‑ und Verlustausweises spätestens einen Monat nach Vorlage an die Steuerbehörde zu übermitteln und dem Betriebsrat auf Verlangen die zur Erläuterung der Bilanz und des Gewinn- und Verlustausweises erforderlichen Aufklärungen zu geben;
  2. b) der Betriebsinhaber hat dem Betriebsrat Aufschluß zu geben über die wirtschaftliche Lage des Betriebes, über die Art und den Umfang der Erzeugung, den Auftragsbestand, den Absatz sowie über geplante Maßnahmen zur Hebung der Wirtschaftlichkeit des Betriebes;
  3. c) kann der Betriebsrat bei der Erstellung von Wirtschaftsplänen (Erzeugungs‑, Investitions‑, Absatz‑ und anderen Plänen) durch Erstattung von Anregungen und Vorschlägen mitwirken.

(3) Die Tätigkeit des Betriebsrates hat sich tunlichst ohne Störung des Betriebes zu vollziehen. Der Betriebsrat ist nicht befugt, in die Führung und den Gang des Betriebes durch selbständige Anordnungen einzugreifen.

20.09.2018

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