§ 129 LBedG.

Alte FassungIn Kraft seit 15.11.1979

§ 129
Kündigung des Dienstverhältnisses

(1) Das Dienstverhältnis des Landesangestellten kann sowohl von der Dienstbehörde als auch von ihm zum Ende eines Kalendermonats durch schriftliche Kündigung aufgelöst werden.

(2) Die Kündigung wird, wenn das Dienstverhältnis noch nicht einen Monat gedauert hat, sofort, in den übrigen Fällen nach Ablauf der

Kündigungsfrist wirksam.

(3) Die Kündigungsfrist beträgt

​

nach einmonatiger Dienstzeit

einen Monat,

nach zweijähriger Dienstzeit

zwei Monate,

nach fünfjähriger Dienstzeit

drei Monate,

nach zehnjähriger Dienstzeit

vier Monate,

nach fünfzehnjähriger Dienstzeit

fünf Monate.

  

(4) Auf Antrag des Landesangestellten kann die Kündigungsfrist ganz oder teilweise nachgesehen werden, wenn Die durch keine dienstlichen Nachteile entstehen.

(5) Während der Kündigungsfrist sind dem Landesangestellten auf sein Verlangen wöchentlich bis zu acht Arbeitsstunden zur Suche nach einem neuen Arbeitsplatz ohne Schmälerung seiner Bezüge freizugeben.

24.10.2017

Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)