§ 129*)
Kündigung des Dienstverhältnisses
(1) Das Dienstverhältnis des Landesangestellten kann sowohl vom Dienstgeber als auch von ihm zum Ende eines Kalendermonats durch schriftliche Kündigung aufgelöst werden.
(2) Die Kündigung wird, wenn das Dienstverhältnis noch nicht einen Monat gedauert hat, sofort, in den übrigen Fällen nach Ablauf der Kündigungsfrist wirksam.
(3) Die Kündigungsfrist beträgt
nach einmonatiger Dienstzeit | einen Monat, |
nach zweijähriger Dienstzeit | zwei Monate, |
nach fünfjähriger Dienstzeit | drei Monate, |
nach zehnjähriger Dienstzeit | vier Monate, |
nach fünfzehnjähriger Dienstzeit | fünf Monate. |
(4) Auf Antrag des Landesangestellten kann die Kündigungsfrist ganz oder teilweise nachgesehen werden, wenn Die durch keine dienstlichen Nachteile entstehen.
(5) Während der Kündigungsfrist sind dem Landesangestellten auf sein Verlangen wöchentlich bis zu acht Arbeitsstunden zur Suche nach einem neuen Arbeitsplatz ohne Schmälerung seiner Bezüge freizugeben.
*) Fassung LGBl.Nr. 46/1987
02.11.2017
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