IV. Anordnung oder Aufhebung eines Genehmigungsvorbehalts
§ 129.
Vor Anordnung eines Genehmigungsvorbehalts (§ 242 Abs. 2 ABGB) muss sich das Gericht einen persönlichen Eindruck von der betroffenen Person verschaffen, vor der Aufhebung eines Genehmigungsvorbehalts nur dann, wenn es dies für erforderlich hält. Wenn dies das Gericht für erforderlich hält, hat es den Erwachsenenschutzverein mit der Abklärung zu beauftragen, einen Sachverständigen zu bestellen oder mündlich zu verhandeln. § 120 Abs. 2 und § 126 gelten sinngemäß.
Zuletzt aktualisiert am
25.04.2017
Gesetzesnummer
20003047
Dokumentnummer
NOR40192621
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