Veröffentlichung von Entscheidungen der Bundesdisziplinarbehörde
§ 128a.
Rechtskräftige Disziplinarerkenntnisse und rechtskräftige Einstellungsbeschlüsse sind von der Leiterin oder dem Leiter der Bundesdisziplinarbehörde unverzüglich in anonymisierter Form im Rechtsinformationssystem des Bundes (RIS) zu veröffentlichen.
Zuletzt aktualisiert am
15.07.2019
Gesetzesnummer
10008470
Dokumentnummer
NOR40215917
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