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§ 128 TKG 2021

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.11.2021

Nichtdiskriminierung

§ 128.

(1) Jedermann ist berechtigt, Kommunikationsdienste einschließlich den Universaldienst unter den Bedingungen der veröffentlichten Allgemeinen Geschäftsbedingungen und Entgelte in Anspruch zu nehmen. Anbieter dürfen auf Endnutzer keine unterschiedlichen Anforderungen oder allgemeine Bedingungen für den Zugang zu den Netzen oder Diensten oder für deren Nutzung anwenden, die auf der Staatsangehörigkeit oder dem Wohnsitz oder dem Ort der Niederlassung des Endnutzers beruhen, außer, diese unterschiedliche Behandlung ist objektiv gerechtfertigt.

Zuletzt aktualisiert am

29.10.2021

Gesetzesnummer

20011678

Dokumentnummer

NOR40238586

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