11. Abschnitt
Schutz der Nutzer Ausnahmen vom Anwendungsbereich dieses Abschnittes
§ 127.
(1) Mit Ausnahme des § 128 finden die Bestimmungen dieses Abschnittes keine Anwendung auf Kleinstunternehmen, die nummernunabhängige interpersonelle Kommunikationsdienste erbringen, außer sie erbringen auch andere Kommunikationsdienste.
(2) Kleinstunternehmen, auf welche die Kriterien des Abs. 1 zutreffen, haben Endnutzer über das Vorliegen einer Ausnahme nach Abs. 1 vor Vertragsabschluss nachweislich in Kenntnis zu setzen.
Zuletzt aktualisiert am
29.10.2021
Gesetzesnummer
20011678
Dokumentnummer
NOR40238585
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