§ 127a LFAG.

Alte FassungIn Kraft seit 28.6.2000

Die Bestimmung wurde mit BGBl. I Nr. 14/2019 zu partikulärem Bundesrecht (vgl. Art. 151 Abs. 63 Z. 4 B-VG in der Fassung BGBl. I Nr. 14/2019).

Verordnung über den Gesundheitsschutz werdender
und stillender Mütter
§ 127a*)

Die Land- und Forstwirtschaftsinspektion hat zur Durchführung der §§ 117 und 117a, soweit dies aufgrund von Rechtsakten im Rahmen der Europäischen Union geboten ist, nähere Vorschriften zu erlassen über:

  1. a) die Festlegung der Arbeiten oder Arbeitsverfahren, mit denen werdende Mütter nicht beschäftigt werden dürfen,
  2. b) die Festlegung der Arbeiten oder Arbeitsverfahren, mit denen stillende Mütter nicht beschäftigt werden dürfen.

*) Fassung LGBl.Nr. 26/2000, BGBl. I Nr. 14/2019

14.12.2015

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