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§ 127 StGB

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.3.1988

Diebstahl

§ 127.

Wer eine fremde bewegliche Sache einem anderen mit dem Vorsatz wegnimmt, sich oder einen Dritten durch deren Zueignung unrechtmäßig zu bereichern, ist mit Freiheitsstrafe bis zu sechs Monaten oder mit Geldstrafe bis zu 360 Tagessätzen zu bestrafen.

Zuletzt aktualisiert am

20.09.2022

Gesetzesnummer

10002296

Dokumentnummer

NOR12029671

alte Dokumentnummer

N2197415123T