Diebstahl
§ 127.
Wer eine fremde bewegliche Sache einem anderen mit dem Vorsatz wegnimmt, sich oder einen Dritten durch deren Zueignung unrechtmäßig zu bereichern, ist mit Freiheitsstrafe bis zu sechs Monaten oder mit Geldstrafe bis zu 360 Tagessätzen zu bestrafen.
Zuletzt aktualisiert am
20.09.2022
Gesetzesnummer
10002296
Dokumentnummer
NOR12029671
alte Dokumentnummer
N2197415123T
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