§ 127 LFAG.

Alte FassungIn Kraft seit 07.2.1969

Dauer der Tätigkeit des Betriebsrates
§ 127

(1) Die Tätigkeit des Betriebsrates endet mit dem Ablauf der Zeit, für die er gewählt worden ist.

(2) Vor Ablauf dieser Zeit endet die Tätigkeit des Betriebsrates,

  1. 1. wenn die Zahl der Mitglieder zusammen mit den Ersatzmännern unter die Hälfte der festgesetzten Zahl sinkt,
  2. 2. wenn die Mehrheit der Betriebsratsmitglieder den Rücktritt und
  3. 3. wenn die Betriebsversammlung die Enthebung des Betriebsrates beschließt.

(3) Die Mitgliedschaft zum Betriebsrat erlischt, wenn Umstände eintreten oder bekannt werden, welche die Wählbarkeit ausschließen oder wenn ein Mitglied des Betriebsrates von seiner Funktion zurücktritt.

20.09.2018

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