§ 127 LFAG.

Alte FassungIn Kraft seit 01.1.1978

Aufgaben der Betriebs(Gruppen-,
Betriebshaupt)versammlung
§ 127*)

(1) Der Betriebs(Gruppen)versammlung obliegt die:

  1. 1. Behandlung von Berichten des Betriebsrates und der Rechnungsprüfer;
  2. 2. Wahl des Wahlvorstandes für die Betriebsratswahl;
  3. 3. Beschlußfassung über die Einhebung und die Höhe einer Betriebsratsumlage sowie über die Art und Weise der Auflösung des Betriebsratsfonds;
  4. 4. Beschlußfassung über die Enthebung des Betriebsrates;
  5. 5. Beschlußfassung über die Enthebung des Wahlvorstandes für die Betriebsratswahl;
  6. 6. Wahl der Rechnungsprüfer;
  7. 7. Beschlußfassung über die Enthebung der Rechnungsprüfer;
  8. 8. Beschlußfassung über eine Fortsetzung der Funktion des Betriebsrates nach Wiederaufnahme des Betriebes.

(2) Der Gruppenversammlung obliegt überdies die Enthebung eines Betriebsratsmitgliedes gemäß § 149 Abs. 1 Z. 4 sowie die Beschlußfassung über die Errichtung eines gemeinsamen Betriebsrates gemäß § 125 Abs. 3.

(3) Der Betriebshauptversammlung obliegt die Behandlung von Berichten des Betriebsausschusses.

*) Fassung LGBl.Nr. 38/1977

09.10.2018

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