§ 125.
(1) Soweit in diesem Bundesgesetz auf andere Bundesgesetze verwiesen wird, sind diese in der jeweils geltenden Fassung anzuwenden. Dies gilt jedoch nicht für die in den §§ 123 und 126 enthaltenen Zitierungen.
(2) § 114 Abs. 2 wird durch Abs. 1 nicht berührt.
Zuletzt aktualisiert am
05.01.2021
Gesetzesnummer
10008567
Dokumentnummer
NOR12105526
alte Dokumentnummer
N6199115690J
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