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§ 125 IO

Aktuelle FassungIn Kraft seit 27.7.2021

Insbesondere:

a) Ansprüche des Insolvenzverwalters

§ 125.

(1) Der Insolvenzverwalter hat bei Beendigung seiner Tätigkeit, bei sonstigem Verluste spätestens in der Tagsatzung zur Prüfung der Schlussrechnung, seine Ansprüche auf Entlohnung sowie auf Ersatz der Barauslagen beim Insolvenzgericht geltend zu machen. Dabei hat er die für die Bemessung der Entlohnung maßgebenden Umstände, insbesondere die Bemessungsgrundlage für die Entlohnung und die Verdienstlichkeit seiner Tätigkeit, nachvollziehbar darzustellen. Das Insolvenzgericht kann dem Insolvenzverwalter jederzeit auftragen, seine Ansprüche bekanntzugeben.

(2) Über die Ansprüche des Insolvenzverwalters hat das Insolvenzgericht nach Einvernehmung des Gläubigerausschusses und des Schuldners zu entscheiden. Es hat die Entlohnung entsprechend den Bestimmungen der §§ 82, 82a, 82b und 82c mit einem Pauschalbetrag festzusetzen. Die Entscheidung ist dem Insolvenzverwalter, dem Schuldner und allen Mitgliedern des Gläubigerausschusses zuzustellen. Sie können die Entscheidung mit Rekurs anfechten. Die Rekursschrift oder eine Abschrift des sie ersetzenden Protokolls ist den anderen Rekursberechtigten zuzustellen. Diese können binnen 14 Tagen ab Zustellung des Rekurses eine Rekursbeantwortung anbringen. Das Gericht zweiter Instanz entscheidet endgültig.

(3) Auf die Ansprüche des Insolvenzverwalters können vom Insolvenzgericht nach Einvernehmung des Gläubigerausschusses Vorschüsse bewilligt werden.

(4) Kosten des Insolvenzverwalters, die er anläßlich der gerichtlichen Veräußerung von Sachen und der Verteilung des Erlöses beim Exekutionsgerichte zu beanspruchen hat, sind von diesem festzusetzen.

(5) Vereinbarungen des Insolvenzverwalters mit dem Schuldner oder den Gläubigern über die Höhe der Entlohnung und des Barauslagenersatzes sind ungültig.

Schlagworte

Entlohnung

Zuletzt aktualisiert am

04.08.2021

Gesetzesnummer

10001736

Dokumentnummer

NOR40236966

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