§ 124.
Lehrer, die im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes im Rahmen ihres Amtstitels zur Führung der Bezeichnung „Hauptlehrer“ berechtigt waren, dürfen bis zur Verleihung eines neuen Amtstitels nach § 62 Abs. 4 diesen Amtstitel weiter führen.
Zuletzt aktualisiert am
05.01.2021
Gesetzesnummer
10008567
Dokumentnummer
NOR12101539
alte Dokumentnummer
N6198511367T
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