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§ 62 LLDG 1985

Aktuelle FassungIn Kraft seit 10.8.2002

Amtstitel

§ 62.

(1) Der Lehrer ist zur Führung eines Amtstitels berechtigt.

(Anm.: Abs. 2 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 119/2002)

(3) Der Lehrer des Ruhestandes ist berechtigt, den Amtstitel zu führen, zu dessen Führung er im Zeitpunkt der Versetzung oder des Übertrittes in den Ruhestand berechtigt war. Er hat dabei dem Amtstitel den Zusatz „im Ruhestand“ („i. R.“) hinzuzufügen.

(4) Den Lehrern kommen folgende Amtstitel zu:

Verwendungsgruppe und Schulart

ab Gehaltsstufe (§ 55 Abs. 1 des Gehaltsgesetzes 1956)

Planstelle

Amtstitel

L 2a 2, L 2a 1 land- und forstwirtschaftliche Berufsschulen

-

10

Lehrer

Berufsschullehrer

Berufsschuloberlehrer

 

Leiter

Berufsschuldirektor

L 1 land- und forstwirtschaftliche Fachschulen

-

Lehrer

Professor d. (unter Hinzufügung der Bezeichnung der Schule)

-

Leiter

Direktor d. (unter Hinzufügung der Bezeichnung der Schule)

L 2a 2, L 2a 1, L 2b 1 land- und forstwirtschaftliche Fachschulen

-

10

Lehrer

Fachschullehrer,

Fachschuloberlehrer

 

Leiter

Fachschuldirektor

L 2a 2, L 2a 1, L 2b 1, L 3 Lehrer für einzelne Gegenstände

-

10

Lehrer für den betreffenden Gegenstand

Lehrer mit einem das Unterrichtsfach bezeichnenden Zusatz:

zB Religionslehrer, Sprachlehrer, Lehrer für Musikerziehung, Lehrer für Werkerziehung, Oberlehrer mit demselben Zusatz:

zB Religionsoberlehrer, Sprachoberlehrer, Oberlehrer für Musikerziehung, Oberlehrer für Werkerziehung

    

Lehrerinnen führen diese Amtstitel in der weiblichen Form.

(5) Wird ein Lehrer in eine andere Verwendungsgruppe überstellt und steht ihm in der bisherigen Verwendungsgruppe ein Amtstitel zu, auf den er in der neuen Verwendungsgruppe erst später Anspruch hätte, so behält er den bisherigen Amtstitel.

(6) Die Wirkung der mit der Erreichung einer höheren Gehaltsstufe verbundenen Änderung des Amtstitels tritt während eines Disziplinarverfahrens bis zu dessen rechtskräftigem Abschluss nicht ein. Wird jedoch das Disziplinarverfahren eingestellt oder der Lehrer freigesprochen, tritt diese Wirkung rückwirkend ein. Im Falle eines Schuldspruches ohne Strafe kann mit Bescheid festgestellt werden, dass diese Wirkung rückwirkend eintritt, wenn

  1. 1. die Schuld des Lehrers gering ist,
  2. 2. die Tat keine oder nur unbedeutende Folgen nach sich gezogen hat und
  3. 3. keine dienstlichen Interessen entegegenstehen.

Die Verwendungsgruppenbezeichnung wurde der üblichen Schreibweise (z.B. statt „L 2 a 2“ richtig „L 2a 2“) angepasst.

Schlagworte

Überstellung, Schulleiter

Zuletzt aktualisiert am

05.01.2021

Gesetzesnummer

10008567

Dokumentnummer

NOR40035417

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