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§ 124 AllgStrSchV 2020

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.8.2020

5. Teil

Expositionssituationsübergreifende Bestimmungen

1. Hauptstück

Strahlenschutzpass Administration von Strahlenschutzpässen

§ 124.

(1)  Anträge auf Strahlenschutzpässe sind im Weg des Zentralen Dosisregisters zu stellen. Dem Antrag sind alle für die ausstellende Behörde erforderlichen Informationen anzuschließen.

(2)  Ein Strahlenschutzpass verliert seine Gültigkeit:

  1. 1. bei Ablauf der Geltungsdauer;
  2. 2. wenn kein Raum für weitere Eintragungen mehr besteht;
  3. 3. bei Verlust, Diebstahl oder Unbrauchbarkeit;
  4. 4. mit Ausstellung eines neuen Passes.

(3)  Hat ein Strahlenschutzpass seine Gültigkeit verloren, hat die Genehmigungsinhaberin/der Genehmigungsinhaber

  1. 1. den Pass, sofern nicht verloren oder gestohlen, durch geeignete Maßnahmen als ungültig zu kennzeichnen und anschließend der Passinhaberin/dem Passinhaber auszuhändigen sowie
  2. 2. das Bundesministerium für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie unter Angabe von Passnummer und Name der Passinhaberin/des Passinhabers darüber zu verständigen.

(4)  Bei einer Änderung der persönlichen Daten der Passinhaberin/des Passinhabers ist ein neuer Strahlenschutzpass zu beantragen.

(5)  Endet die Arbeit als externe Arbeitskraft, hat die Genehmigungsinhaberin/der Genehmigungsinhaber

  1. 1. das im Strahlenschutzpass zu vermerken und den Pass der Passinhaberin/dem Passinhaber auszuhändigen sowie
  2. 2. das Bundesministerium für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie unter Angabe von Passnummer und Name der Passinhaberin/des Passinhabers darüber zu verständigen.

(6)  Der Strahlenschutzpass muss Raum für folgende Eintragungen aufweisen:

  1. 1. Vorname(n), Nachname, Sozialversicherungsnummer, Geburtsdatum, Geburtsort, Geschlecht, Staatsbürgerschaft, Hauptwohnsitz, Unterschrift der Passinhaberin/des Passinhabers;
  2. 2. Passnummer, Ausstellungsdatum, Geltungsdauer, ausstellende Behörde;
  3. 3. Name und Adresse sowie eindeutige Kennnummer der Genehmigungsinhaberin/des Genehmigungsinhabers;
  4. 4. Beginn und Ende der Arbeit als externe Arbeitskraft bei der Genehmigungsinhaberin/dem Genehmigungsinhaber;
  5. 5. Einstufung in Kategorie A oder B;
  6. 6. erhaltene Unterweisungen;
  7. 7. Ergebnisse der ärztlichen Untersuchungen;
  8. 8. frühere Expositionen;
  9. 9. Zeitraum jedes Einsatzes, dabei erhaltene Dosen und Angaben zur Bewilligungsinhaberin/zum Bewilligungsinhaber;
  10. 10. Dosen für jeden Kalendermonat;
  11. 11. Überschreitung von Dosisgrenzwerten.

(7)  Die Daten gemäß Abs. 6 Z 1 bis 5 sind im Zentralen Dosisregister zu erfassen.

Zuletzt aktualisiert am

04.08.2020

Gesetzesnummer

20011249

Dokumentnummer

NOR40225526

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