4. Teil
Bestehende Expositionssituationen Referenzwert für die Exposition durch Gammastrahlung aus Bauprodukten
§ 123.
(1) Der Referenzwert für die externe Exposition in Aufenthaltsräumen durch Gammastrahlung aus Bauprodukten beträgt ein Millisievert effektive Dosis pro Jahr.
(2) Der Nachweis der Einhaltung des Referenzwertes gemäß Abs. 1 hat durch Stellen zu erfolgen, die über eine einschlägige Akkreditierung als Konformitätsbewertungsstelle im Sinne der Verordnung (EG) Nr. 765/2008 verfügen.
Zuletzt aktualisiert am
04.08.2020
Gesetzesnummer
20011249
Dokumentnummer
NOR40225525
Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)