5. Teil
Expositionssituationsübergreifende Bestimmungen
1. Hauptstück
Strahlenschutzpass Administration von Strahlenschutzpässen
§ 124.
(1) Anträge auf Strahlenschutzpässe sind im Weg des Zentralen Dosisregisters zu stellen. Dem Antrag sind alle für die ausstellende Behörde erforderlichen Informationen anzuschließen.
(2) Ein Strahlenschutzpass verliert seine Gültigkeit:
- 1. bei Ablauf der Geltungsdauer;
- 2. wenn kein Raum für weitere Eintragungen mehr besteht;
- 3. bei Verlust, Diebstahl oder Unbrauchbarkeit;
- 4. mit Ausstellung eines neuen Passes.
(3) Hat ein Strahlenschutzpass seine Gültigkeit verloren, hat die Genehmigungsinhaberin/der Genehmigungsinhaber
- 1. den Pass, sofern nicht verloren oder gestohlen, durch geeignete Maßnahmen als ungültig zu kennzeichnen und anschließend der Passinhaberin/dem Passinhaber auszuhändigen sowie
- 2. das Bundesministerium für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie unter Angabe von Passnummer und Name der Passinhaberin/des Passinhabers darüber zu verständigen.
- Ist ein Aushändigen gemäß Z 1 nicht möglich, ist der Strahlenschutzpass zu vernichten.
(4) Bei einer Änderung der persönlichen Daten der Passinhaberin/des Passinhabers ist ein neuer Strahlenschutzpass zu beantragen.
(5) Endet die Arbeit als externe Arbeitskraft, hat die Genehmigungsinhaberin/der Genehmigungsinhaber
- 1. das im Strahlenschutzpass zu vermerken und den Pass der Passinhaberin/dem Passinhaber auszuhändigen sowie
- 2. das Bundesministerium für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie unter Angabe von Passnummer und Name der Passinhaberin/des Passinhabers darüber zu verständigen.
(6) Der Strahlenschutzpass muss Raum für folgende Eintragungen aufweisen:
- 1. Vorname(n), Nachname, Sozialversicherungsnummer, Geburtsdatum, Geburtsort, Geschlecht, Staatsbürgerschaft, Hauptwohnsitz, Unterschrift der Passinhaberin/des Passinhabers;
- 2. Passnummer, Ausstellungsdatum, Geltungsdauer, ausstellende Behörde;
- 3. Name und Adresse sowie eindeutige Kennnummer der Genehmigungsinhaberin/des Genehmigungsinhabers;
- 4. Beginn und Ende der Arbeit als externe Arbeitskraft bei der Genehmigungsinhaberin/dem Genehmigungsinhaber;
- 5. Einstufung in Kategorie A oder B;
- 6. erhaltene Unterweisungen;
- 7. Ergebnisse der ärztlichen Untersuchungen;
- 8. frühere Expositionen;
- 9. Zeitraum jedes Einsatzes, dabei erhaltene Dosen und Angaben zur Bewilligungsinhaberin/zum Bewilligungsinhaber;
- 10. Dosen für jeden Kalendermonat;
- 11. Überschreitung von Dosisgrenzwerten.
(7) Die Daten gemäß Abs. 6 Z 1 bis 5 sind im Zentralen Dosisregister zu erfassen.
Zuletzt aktualisiert am
04.08.2020
Gesetzesnummer
20011249
Dokumentnummer
NOR40225526
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