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§ 123 AllgStrSchV 2020

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.8.2020

4. Teil

Bestehende Expositionssituationen Referenzwert für die Exposition durch Gammastrahlung aus Bauprodukten

§ 123.

(1)  Der Referenzwert für die externe Exposition in Aufenthaltsräumen durch Gammastrahlung aus Bauprodukten beträgt ein Millisievert effektive Dosis pro Jahr.

(2)  Der Nachweis der Einhaltung des Referenzwertes gemäß Abs. 1 hat durch Stellen zu erfolgen, die über eine einschlägige Akkreditierung als Konformitätsbewertungsstelle im Sinne der Verordnung (EG) Nr. 765/2008 verfügen.

Zuletzt aktualisiert am

04.08.2020

Gesetzesnummer

20011249

Dokumentnummer

NOR40225525

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