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BGBl II 122/2022

BUNDESGESETZBLATT

FÜR DIE REPUBLIK ÖSTERREICH

122. Verordnung: Änderung der Verordnung über die Einführung des Klimatickets

122. Verordnung der Bundesministerin für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie über die Einführung des Klimatickets

Auf Grund des § 1 Abs. 2 des Bundesgesetzes über die Einführung des Klimatickets (Klimaticketgesetz), BGBl. I Nr. 75/2021, wird verordnet:

Änderung der Verordnung der Bundesministerin für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie über die Einführung des Klimatickets

Die Verordnung der Bundesministerin für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie über die Einführung des Klimatickets in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 363/2021, wird wie folgt geändert:

1. In § 2 Z 1 lit. c wird die Wortfolge „auf in Beilage 1“ durch die Wortfolge „auf in Beilage 1 und Beilage 4“ ersetzt.

2. In § 4 wird die Wortfolge „gemäß Beilage 1“ durch die Wortfolge „gemäß Beilage 1 und Beilage 4“ ersetzt.

3. In § 5 Abs. 1 wird die Wortfolge „gemäß § 4 iVm Beilage 1“ durch die Wortfolge „gemäß § 4 iVm Beilage 1 und Beilage 4“ ersetzt.

4. In § 6 Abs. 3 wird die Wortfolge „gemäß § 4 iVm Beilage 1“ durch die Wortfolge „gemäß § 4 iVm Beilage 1 und Beilage 4“ ersetzt.

5. Nach § 6 Abs. 4 wird folgender Abs. 5 angefügt:

„(5) Jedes Verkehrsunternehmen kann dem Bund planmäßige Abweichungen vom SOLL-Fahrplan gemäß § 7 Zi. 1 binnen angemessener Frist bekannt geben.“

6. In § 7 Zi. 2 wird die Wortfolge „gemäß § 4 iVm Beilage 1“ durch die Wortfolge „gemäß § 4 iVm Beilage 1 und Beilage 4“ ersetzt.

7. § 8 Abs. 6 lautet:

„(6) Kann ein Verkehrsunternehmen gemäß § 2 die geforderten Daten gemäß

  1. 1. Beilage 3 Abschnitt B (Datenmeldeblätter) bis zum 31. März des dem abzurechnenden Kalenderjahr folgenden Kalenderjahres;
  2. 2. Beilage 2 (Überkompensationsprüfung) bis zum 15. November des dem abzurechnenden Kalenderjahr folgenden Kalenderjahres;
  3. 3. §§ 10 und 7 Zi 5 sofern diese Daten beim Eisenbahnverkehrsunternehmen in der verlangten Form vorhanden sind oder mit vertretbarem Aufwand besorgt werden können, bis zum 15. Mai des Kalenderjahres, in nachweislich abweichenden Fällen binnen angemessener Frist innerhalb des Kalenderjahres in dem die Evaluierung stattfindet

    nicht richtig und vollständig schriftlich (im Original sowie elektronisch per Mail) dem Bund bzw. dem vom Bund hierzu beauftragten Wirtschaftsprüfer nachweisen, so wird die Zahlung der monatlichen Abschlagszahlungen bis zur vollständigen und richtigen Datenübermittlung eingestellt. Die Rechte und Pflichten des Verkehrsunternehmen gemäß §§ 6 und 7 bleiben davon unberührt. Nach Vorlage eines richtigen und vollständigen Nachweises wird die Abrechnung gemäß Abs. 5 ermittelt und für den Zeitraum der Zahlungseinstellung ein sich ergebender Saldo zu Gunsten bzw. zu Lasten des Verkehrsunternehmen mittels Einmalzahlung zum Zeitpunkt des nächsten Auszahlungstermins der monatlichen Abschlagszahlung berücksichtigt.“

8. § 11 Abs. 1 Zi. 5 lautet:

  1. „5. sowie die Ergebnisse der Evaluierungen gemäß § 10 bis zum 1. September des Kalenderjahres in dem die Evaluierungen stattfinden oder - im Falle von nachweislich abweichenden Fällen im Rahmen der Datenlieferung gemäß § 8 Abs. 6 Z 3 - innerhalb von 4 Monaten nach der Datenlieferung“

9. Dem § 12 wird folgender Abs. 3 angefügt:

„(3) § 2 Zi. 1 lit. c, § 4, § 5 Abs. 1, § 6 Abs. 3, § 6 Abs. 5, §7 Zi. 2, § 8 Abs. 6, § 11 Abs. 1 Zi. 5 sowie die Beilage 2 und die Beilage 4 in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 122/2022 treten mit Ablauf des Tages der Kundmachung der genannten Verordnung im Bundesgesetzblatt in Kraft.“

10. In der Beilage 2 wird in § 1 Abs. 2 die Wortfolge„September des laufenden Kalenderjahres (x) bis zum September des Vorjahres (x-1) verglichen mit dem VPI-Mittelwert vom September des Vorjahres (x-1) bis zum September des Vorvorjahres (x-2)“ durch die Wortfolge „Juni des laufenden Kalenderjahres (x) bis zum Juni des Vorjahres (x-1) verglichen mit dem VPI-Mittelwert vom Juni des Vorjahres (x-1) bis zum Juni des Vorvorjahres (x-2)“ ersetzt.

11. In der Beilage 2 wird in § 2 Abs. 1 die Wortfolge„bis spätestens 30. September“ durch die Wortfolge „bis spätestens 15. November“ ersetzt.

12. Nach Beilage 3 wird folgende Beilage 4 angefügt:

„Beilage 4: Allgemeine Geschäftsbedingungen für das KlimaTicket Ö Bundesheer/Zivildienst

AGB Geltungsbereich und Änderungen

§ 1. (1) Die nachstehenden Geschäftsbedingungen (im Folgenden AGB genannt) sind Bestandteil jedes Vertrags zum Erhalt eines KlimaTicket Ö Bundesheer/Zivildienst, der zwischen der Republik Österreich (Bundesministerium für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie, im Folgenden Bund genannt), vertreten durch die One Mobility Ticketing GmbH, und dem Wehrdienstleistende bzw. Zivildienstleistende abgeschlossen wird.

(2) Mit dem Erhalt des KlimaTicket Ö Bundesheer/Zivildienst (im Folgenden auch Ticket genannt) wird zwischen dem Bund und dem Ticketinhaber kein Beförderungsvertrag abgeschlossen. Der Beförderungsvertrag kommt ausschließlich zwischen dem Inhaber des Tickets und dem jeweiligen in Anspruch genommenen Verkehrsunternehmen, welches die konkrete Beförderungsleistung anbietet, zustande.

(3) Bei geplanten Änderungen dieser Geschäftsbedingungen ergeht rund zwei Monate im Voraus eine schriftliche Information per Brief oder E-Mail an den Inhaber des Tickets. Die Änderungen gelten als akzeptiert, wenn diesen nicht bis zum angegebenen Datum des Inkrafttretens der AGB-Änderungen schriftlich per Brief oder via Kontaktformular unter www.klimaticket.at/kontakt widersprochen wird. Im Änderungsschreiben findet sich ein Hinweis über das Datum des Inkrafttretens der AGB-Änderungen und darüber, dass die Änderungen in Kraft treten, wenn diesen nicht widersprochen wird. Im Falle eines Widerspruchs kann der Vertrag mit sofortiger Wirkung gebührenfrei gekündigt werden. In diesem Fall ist das Ticket nachweislich bei einer Servicestelle abzugeben.

Begriffsbestimmungen

§ 2. „Servicestelle“ ist jede bediente (nicht: Automat) und stationäre (nicht: Lenkerin bzw. Lenker, Zugbegleiterin bzw. Zugbegleiter) Vertriebsstelle der zum Vertrieb des Tickets berechtigten Verkehrsverbundorganisationsgesellschaften und Verkehrsunternehmen, z. B. Schalter, Kundenservicecenter.

Ticketkategorien

§ 3. Folgende Kategorien des KlimaTicket Ö stehen zur Verfügung:

  1. 1. KlimaTicket Ö Bundesheer
  2. 2. KlimaTicket Ö Zivildienst

Geltungsbereich Klimaticket Ö

§ 4. (1) Persönlicher Geltungsbereich

  1. 1. Das KlimaTicket Ö Bundesheer/Zivildienst ist ein personengebundenes Ticket und nicht übertragbar. Es lautet auf den Namen des Inhabers des Tickets, der beim Ausstellungsvorgang anzugeben ist.

(2) Zeitlicher Geltungsbereich

  1. 1. KlimaTicket Ö Bundesheer.

Das KlimaTicket Ö Bundesheer gilt frühestens einen Tag vor Beginn des Grundwehrdienstes, des Wehrdienstes als Zeitsoldat oder des Ausbildungsdienstes, welcher auf dem Ticket aufgedruckt ist, und endet maximal nach sechs Monaten und zwei Tagen mit dem auf dem Ticket aufgedruckten Gültigkeitsende. Sofern das Ticket erst nach Beginn des jeweiligen Wehrdienstes eingeholt wird, verkürzt sich der Gültigkeitszeitraum dementsprechend und endet jedenfalls mit dem auf das Ende des jeweiligen Wehrdienstes folgenden Tag. Personen, die den Wehrdienst als Zeitsoldat oder den Ausbildungsdienst absolvieren, können zwei aufeinanderfolgende KlimaTicket Ö Bundesheer mit der maximalen Gültigkeitsdauer ausgestellt werden.

  1. 2. KlimaTicket Ö Zivildienst.

Das KlimaTicket Ö Zivildienst gilt frühestens ab dem Beginn des Zivildienstes, welcher auf dem Ticket aufgedruckt ist, und endet nach neun Monaten mit dem auf dem Ticket aufgedruckten Gültigkeitsende. Sofern das Ticket erst nach Beginn des Zivildienstes eingeholt wird, verkürzt sich der Gültigkeitszeitraum dementsprechend und endet jedenfalls mit Ende des Zivildienstes.

  1. 3. Das Ticket berechtigt zu beliebig vielen Fahrten innerhalb der Gültigkeitsdauer.

(3) Räumlicher Geltungsbereich

  1. 1. Das Ticket gilt auf allen fahrplanmäßig erbrachten Verkehrsangeboten des öffentlichen Verkehrs, ausgenommen Nostalgie-, Tourismus- und Zahnradbahnen in den Verbundliniennetzen der teilnehmenden Verkehrsverbundorganisationsgesellschaften (siehe unter www.klimaticket.at ) gemäß deren Tarifbestimmungen.
  2. 2. Das Ticket gilt bei den teilnehmenden Eisenbahnverkehrsunternehmen (siehe unter klimaticket.at) jedenfalls im österreichischen Staatsgebiet und zusätzlich auf allen Strecken zwischen Halten in Österreich und den gemeinsam mit anderen Bahnen betriebenen Gemeinschaftsbahnhöfen im Ausland (siehe Anhang 1) sowie auf den in Anhang 2 genannten Strecken im Ausland.

Kundengruppen

§ 5. (1) Bundesheer

Das KlimaTicket Ö Bundesheer ist für alle Personen, die den Grundwehrdienst, Wehrdienst als Zeitsoldat oder den Ausbildungsdienst (Anspruchsberechtigte gemäß § 8 Heeresgebührengesetz 2001 (HGG 2001), BGBl. I Nr. 31/2001 idgF) leisten, für die Dauer ihres Dienstes sowie einen Tag vor Beginn und einen Tag nach Ende des Dienstes verfügbar. Bei einer Fahrscheinkontrolle ist ein amtlicher Lichtbildausweis oder die e-card mit Foto vorzuweisen.

(2) Zivildienst

Das KlimaTicket Ö Zivildienst ist für alle Zivildienstleistende (Anspruchsberechtigten gemäß § 11 Abs. 2 Zivildienstgesetz 1986 (ZDG), BGBl. Nr. 679/1986 idgF) für die Dauer ihres Zivildienstes verfügbar. Bei einer Fahrscheinkontrolle ist ein amtlicher Lichtbildausweis oder die e-card mit Foto vorzuweisen.

Ausgabe des Tickets

§ 6. (1) Das Ticket kann ausschließlich bei persönlichem Erscheinen bei den Servicestellen der zum Vertrieb des Tickets berechtigten Verkehrsverbundorganisationsgesellschaften und Verkehrsunternehmen unentgeltlich ausgegeben werden.

(2) Das Ticket kann maximal einen Monat vor dem frühestmöglichen Gültigkeitsbeginn ausgegeben werden.

Gültigkeit in Verkehrsmitteln und Verkehrsunternehmen

§ 7. (1) Mit dem Ticket können die angebotenen Verkehrsleistungen der teilnehmenden Verkehrsverbundorganisationsgesellschaften und Verkehrsunternehmen gemäß Routenplaner des Bundesministeriums für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie unter route.bmk.gv.at innerhalb des räumlichen Geltungsbereichs in Anspruch genommen werden. Ein entsprechender Beförderungsvertrag kommt ausschließlich mit dem jeweiligen in Anspruch genommenen Verkehrsunternehmen zustande (siehe § 8 Abs. 3).

(2) Bei Verkehrsunternehmen mit mehr als einer Komfortklasse gilt das Ticket in der Basis-Komfortklasse.

(3) Das Ticket in Scheckkartenform ist im Original mitzuführen. Kopien, Scans, Fotos oder andere Abbildungen der Scheckkarte entfalten keine Gültigkeit. Das vorläufige Ticket kann auch elektronisch oder als PDF-Ausdruck vorgewiesen werden. Alle Ticketkategorien sowie das vorläufige Ticket sind nur in Verbindung mit einem amtlichen Lichtbildausweis oder der e-card mit Foto gültig. Das Ticket sowie der amtliche Lichtbildausweis oder die e-card mit Foto sind bei einer Kontrolle unaufgefordert vorzuweisen und auf Verlangen zur Überprüfung zu übergeben.

Vertragspartner

§ 8. (1) Die Ausgabe des Tickets erfolgt durch die One Mobility Ticketing GmbH im Namen und auf Rechnung des Bundes

(2) Bei Ausstellung des Tickets bei einer Servicestelle treten die zum Vertrieb des Tickets berechtigten Verkehrsverbundorganisationsgesellschaften und Verkehrsunternehmen lediglich als Vertreter für die Ausgabe des Tickets auf. Das Ticket wird jedoch jedenfalls durch die One Mobility Ticketing GmbH im Namen und auf Rechnung des Bundes ausgegeben.

(3) Das Unternehmen, bei dem das Ticket ausgestellt wird, ist nicht zwingend auch das jeweilige Beförderungsunternehmen. Der Bund, die One Mobility GmbH und die One Mobility Ticketing GmbH schulden dem Inhaber des Tickets jedenfalls nicht die Erbringung, Durchführung oder Abwicklung von Verkehrsdienstleistungen. Die Erbringung, Durchführung und Abwicklung von Verkehrsdienstleistungen obliegt sohin ausschließlich dem jeweiligen Verkehrsunternehmen, welches die konkrete Beförderungsleistung anbietet, in dessen alleiniger Ingerenz. Der Beförderungsvertrag kommt ausschließlich zwischen dem Inhaber des Tickets und diesem Verkehrsunternehmen und jedenfalls niemals mit dem Bund, der One Mobility GmbH oder der One Mobility Ticketing GmbH zustande.

Vertragsabschluss

§ 9. (1) Bei Ausstellung des Tickets bei einer Servicestelle sind jedenfalls folgende Informationen anzugeben:

  1. 1. Vor- und Nachname des Ticketinhabers
  2. 2. Geburtsdatum des Ticketinhabers
  3. 3. Anschrift des Ticketinhabers
  4. 4. Gültigkeitsbeginn
  5. 5. Foto des Ticketinhabers

(2) Zusätzlich zu diesen Angaben ist bei Ausstellung des Tickets auch das für die jeweilige Kundengruppe gültige Berechtigungsdokument vorzuweisen

  1. 1. Für das KlimaTicket Ö Bundesheer die Bescheinigung „Vorläufiger_Ersatz_Wehrdienstausweis“, Wehrdienstausweis oder Einberufungsbefehl jeweils in Verbindung mit dem Infoblatt zum KlimaTicket Ö Bundesheer
  2. 2. Für das KlimaTicket Ö Zivildienst die Bescheinigung „Zuweisungsbescheid“, „Feststellungsbescheid“ oder Zivildienstkarte

(3) Die Angaben zu Personen- sind von den Kunden vor Abschluss der Ausstellung auf Richtigkeit zu prüfen.

(4) Der Vertrag über den Erhalt des Tickets kommt zwischen dem Inhaber des Tickets und dem Bund rechtsgültig zustande, sobald die Ticketausstellung durch unmittelbare technische Erfassung sämtlicher Vertragsdaten bei der Servicestelle angenommen wird (direkter Vertragsabschluss vor Ort). Voraussetzung ist die Erfüllung sämtlicher in Punkt 9 genannten Bedingungen.

(5) Unmittelbar nach erfolgreicher Ausstellung des Tickets wird eine Bestätigung an eine allenfalls beim Ausstellungsvorgang angegebene E-Mail-Adresse übermittelt. Diese Bestätigung gilt nicht als Ticket.

Ausstellung des Tickets

§ 10. (1) Nach einem gültigen Vertragsabschluss wird das Ticket in Scheckkartenform auf den bei der Servicestelle angegebenen Namen ausgestellt und in der Regel innerhalb von vier Wochen nach Ausstellung an die angegebene Adresse zugestellt. Das Ticket ist personalisiert, nicht übertragbar und nur in Verbindung mit einem amtlichen Lichtbildausweis oder der e-card mit Foto gültig.

(2) Die Gefahr des Verlustes am Postweg oder der Beschädigung des Tickets trägt bis zur Zustellung an den Adressaten der Bund.

Vorläufiges Ticket

§ 11. (1) Nach Abschluss des Ausgabevorgangs bei der Servicestelle, wird ein befristetes vorläufiges Ticket auf den bei der Servicestelle angegebenen Namen ausgestellt und als Ausdruck bei der Servicestelle übergeben sowie an die bei der Servicestelle angegebene E-Mail-Adresse übermittelt, sofern eine solche bekanntgegeben wurde. Das vorläufige Ticket ist personalisiert, nicht übertragbar und nur in Verbindung mit einem amtlichen Lichtbildausweis oder der e-card mit Foto gültig.

(2) Mit dem vorläufigen Ticket können die Verkehrsleistungen der teilnehmenden Verkehrsverbundorganisationsgesellschaften und Verkehrsunternehmen ab dem Gültigkeitsbeginn des Tickets in Anspruch genommen werden.

(3) Bei Fahrten innerhalb Österreichs kann das vorläufige Ticket elektronisch als PDF-Ticket auf einem mobilen Endgerät vorgewiesen werden. Um Fälschungen und Missbrauch vorzubeugen, akzeptiert das Kontrollpersonal von Verkehrsunternehmen im Ausland hingegen keine nicht ausgedruckten PDF-Tickets auf Laptops, Smartphones oder Tablets. Für Fahrten ins Ausland oder im Ausland ist das PDF-Ticket daher immer vorab auszudrucken.

(4) Bei einem Ausdruck des vorläufigen Tickets als PDF-Ticket ist sicherzustellen, dass dieser auf weißem Papier im A4-Hochformat erfolgt. Der Code sowie die angegebenen Daten müssen vollständig lesbar sein. Sofern ein anderes Format bzw. schlecht lesbar ausgedrucktes bzw. falsch ausgeschnittenes vorläufiges Ticket dazu führt, dass der Code nicht lesbar ist, kann nicht validiert werden, und das Ticket stellt ein ungültiges Ticket dar.

(5) Es ist darauf zu achten, dass der aufgedruckte Barcode nicht geknickt wird. Darin sind Daten gespeichert, die bei einer Ticketkontrolle abgerufen werden.

Ersatzausstellung

§ 12. (1) Der Verlust oder Diebstahl des Tickets in Scheckkartenform ist umgehend gemeinsam mit einer Anzeige bei der zuständigen Behörde, persönlich bei einer Servicestelle, telefonisch unter 0800 24 00 50 oder mittels Kontaktformular unter www.klimaticket.at/kontakt zu melden. Nach Bearbeitung der Meldung wird das Ticket gesperrt. Sobald die Meldung erfolgt ist, ist der Inhaber des Tickets vom Missbrauchsrisiko befreit. Gegen Zahlung des Ersatzleistungsentgelts (siehe Anhang 3) wird bei den Servicestellen ein vorläufiges Ticket ausgestellt und ein Ersatzticket bestellt.

(2) Bei Verlust des Tickets am Postweg erhält der Inhaber des Tickets kostenlos ein Ersatzticket, sofern der Verlust innerhalb von sechs Wochen ab Ausstellung persönlich bei einer Servicestelle, telefonisch unter 0800 24 00 50 oder mittels Kontaktformular unter www.klimaticket.at/kontakt gemeldet wird. Bis das Ersatzticket zugestellt wird, wird ein kostenloses vorläufiges Ticket ausgestellt. Wird der Verlust des Tickets erst nach Ablauf der sechswöchigen Frist gemeldet, ist für die Ausstellung eines Ersatztickets das Ersatzleistungsentgelt (siehe Anhang 3) zu bezahlen.

Ungültiges Ticket

§ 13. (1) Weist ein Fahrgast bei einer Ticketkontrolle ein ungültiges Ticket vor, wird dieses durch das Kontrollpersonal gegen Bestätigung der Abnahme eingezogen.

(2) Das Ticket ist ungültig, wenn

  1. 1. die Nutzung nicht den gegenständlichen AGB entspricht, insbesondere, wenn der Gültigkeitszeitraum des Tickets schon abgelaufen ist oder die Ticketkategorie einer Kundengruppe genutzt wird, deren Berechtigungsvoraussetzungen der Inhaber des Tickets nicht erfüllt
  2. 2. die Identität des Fahrgasts nicht mit jener auf dem Ticket übereinstimmt
  3. 3. der Inhalt manipuliert wurde, z. B. Änderung des Datums oder Fotos
  4. 4. das Ticket wegen dessen Zustand nicht auf Gültigkeit geprüft werden kann
  5. 5. das Ticket aufgrund von Nicht-Antritt oder vorzeitiger Beendigung des Grundwehrdienstes, Wehrdienstes als Zeitsoldat, Ausbildungsdienstes oder Zivildienstes die Gültigkeit verloren hat

(3) Das Ticket ist ebenfalls ungültig, wird bei einer Ticketkontrolle jedoch nicht eingezogen, wenn

  1. 1. das Ticket seinen Gültigkeitsbeginn noch nicht erreicht hat
  2. 2. kein amtlicher Lichtbildausweis oder e-card mit Foto vorgezeigt wird

(4) Die weiteren Folgen für Reisen ohne gültiges Ticket sind in den Tarifbestimmungen und Beförderungsbedingungen der jeweiligen Verkehrsverbundorganisationsgesellschaften und Verkehrsunternehmen geregelt.

Nicht-Antritt und vorzeitige Beendigung

§ 14. (1) Bei Nicht-Antritt oder vorzeitiger Beendigung des Grundwehrdienstes, Wehrdienstes als Zeitsoldat, Ausbildungsdienstes oder Zivildienstes wird das KlimaTicket Ö Bundesheer/Zivildienst gesperrt und verliert seine Gültigkeit.

(2) Das Ticket in Scheckkartenform ist innerhalb von einer Woche nach Nicht-Antritt oder vorzeitiger Beendigung von Wehrdienstleistenden in der zugeteilten Kaserne oder bei einer Servicestelle und von Zivildienstleistenden bei der Zivildienstagentur oder bei einer Servicestelle nachweislich zu retournieren.

(3) Wird das Ticket in Scheckkartenform nicht innerhalb der Wochenfrist nachweislich bei den dafür vorgesehenen Stellen retourniert, ergeht ein Schreiben an den Inhaber des Tickets, mit dem eine Nachfrist für die Rückgabe gesetzt wird, andernfalls ein Aufzahlungsentgelt (Anhang 3) für die Nutzung des Tickets bis zum Gültigkeitsende, welches auf dem Ticket aufgedruckt ist, fällig wird.

Kündigung und Umtausch

§ 15. (1) Die ordentliche Kündigung während der Gültigkeitsdauer des Tickets ist ausgeschlossen.

(2) Das Ticket kann nicht umgetauscht werden.

Vertragserneuerung

§ 16. (1) Zwei Monate vor Ablauf der Gültigkeitsdauer wird dem Inhaber des Tickets eine schriftliche Einladung per Brief oder E-Mail zur Vertragserneuerung übermittelt, welches ein Angebot für ein KlimaTicket Ö Classic/Jugend/Senior/Spezial enthält. Bei Einzahlung des via Zahlschein bekanntgegebenen Gesamtbetrages für das neue Ticket innerhalb der im Einladungsschreiben zur Vertragserneuerung angegebenen Zahlungsfrist, wird der Vertrag für das neue Ticket automatisch für die Dauer von zwölf Monaten abgeschlossen. Wird der Zahlschein nicht rechtzeitig eingezahlt, kommt kein neuer Vertrag zustande.

(2) Der neue Vertrag beginnt am Tag nach dem Gültigkeitsende des vorherigen Tickets.

KlimaTicket-Kundenkonto

§ 17. (1) Nach Ausstellung bei einer Servicestelle kann unter www.klimaticket.at jederzeit selbstständig ein Kundenkonto zur Einsicht in die Vertrags- und Kundendaten eingerichtet werden.

Änderung der Kundendaten

§ 18. (1) Das Ticket kann weder auf eine andere Person noch auf einen anderen zeitlichen Geltungsbereich umgeschrieben werden.

(2) Bei Namensänderungen wird nach Vorlage eines Nachweises durch den Inhaber des Tickets bei einer Servicestelle das Ticket ohne Wirkung auf die Gültigkeit abgeändert. Dafür wird ein Ersatzleistungsentgelt (siehe Anhang 3) in Rechnung gestellt.

(3) Eine Änderung der bei der Bestellung angegebenen Kundendaten, z. B. Name, Anschrift oder E-Mail-Adresse des Inhabers des Tickets ist umgehend mittels Kontaktformular auf www.klimaticket.at/kontakt , nachweislich bei einer Servicestelle bekanntzugeben oder online im Kundenkonto selbstständig vorzunehmen. Bei fehlender Information über Änderungen der Kundendaten gelten sämtliche an die zuletzt bekannt gegebene Adresse/E-Mail-Adresse verschickten Unterlagen und Erklärungen als ordnungsgemäß zugegangen.

Haftung

§ 19. (1) Sämtliche teilnehmende Verkehrsverbundorganisationsgesellschaften und Verkehrsunternehmen akzeptieren das Ticket unabhängig von der ausstellenden Stelle als Berechtigung für durch das Verkehrsunternehmen erbrachte und durch den Fahrgast in Anspruch genommene Beförderungsleistung. Die ausstellende Stelle in Form der Verkehrsverbundorganisationsgesellschaft, Verkehrsunternehmen oder One Mobility Ticketing GmbH sowie der Bund erbringt somit nicht die Beförderungsleistung im Zusammenhang mit dem Ticket, sondern die Beförderungsleistung kann ausschließlich durch das jeweilige Verkehrsunternehmen erbracht werden. Die Beförderungsleistung wird ausschließlich von den jeweiligen Verkehrsunternehmen erbracht, durchgeführt oder abgewickelt, und wird der Beförderungsvertrag ausschließlich jeweils zwischen dem Inhaber des Tickets und dem jeweiligen Verkehrsunternehmen abgeschlossen. Das jeweilige Verkehrsunternehmen, dessen Beförderungsleistung durch den Inhaber des Tickets in Anspruch genommen wird, haftet alleine und ausschließlich für sämtliche aus der Beförderungsleistung resultierenden oder mit dieser in Zusammenhang stehenden Folgen oder Schäden. Eine Haftung des Bundes, der One Mobility GmbH oder der One Mobility Ticketing GmbH gegenüber Inhabern des Tickets im Zusammenhang mit der Beförderungsleistung bzw. daraus resultierenden Folgen oder Schäden ist explizit ausgeschlossen.

(2) Der Inhaber des Tickets haftet für Schäden, welche durch falsche Angaben bei der Ticketausstellungentstehen.

(3) Wenn bei der Ausstellung vorsätzlich falsche Angaben gemacht werden oder diese missbräuchlich verwendet werden, kann der Inhaber des Tickets dauerhaft von der Nutzung des Tickets ausgeschlossen werden. Zusätzlich kann in diesen Fällen Strafanzeige erstattet werden.

(4) Eine ununterbrochene Verfügbarkeit der Website www.klimaticket.at kann nicht gewährleistet werden. Es besteht diesbezüglich eine Abhängigkeit von technischen Voraussetzungen für Internetdienste und Telekommunikation. Der Bund, die One Mobility GmbH und die One Mobility Ticketing GmbH haften nicht für die Verfügbarkeit der Website www.klimaticket.at . Dies gilt auch für notwendige Wartungszeiträume.

(5) Der Bund, die One Mobility GmbH und die One Mobility Ticketing GmbH übernehmen keine Haftung für die Vollständigkeit, Widerspruchsfreiheit, Richtigkeit und Aktualität für Informationen, welche durch Dritte bereitgestellt werden.

Schlussbestimmungen

§ 20. (1) Bei Unwirksamkeit einzelner Klauseln berührt dies die Wirksamkeit anderer Klauseln nicht.

(3) Für Verträge zwischen dem Inhaber des Tickets und dem Bund gilt österreichisches Recht mit Ausnahme der Verweisungsnormen des internationalen Privatrechts und des UN-Kaufrechts. Erfüllungsort und Gerichtsstand ist Wien, sofern nicht ein Verbrauchergeschäft gemäß § 1 Konsumentenschutzgesetz (KSchG), BGBl. Nr. 140/1979 idgF, vorliegt und das Konsumentenschutzgesetz zwingend eine andere Zuständigkeit für Rechtsstreitigkeiten im Zusammenhang mit den gegenständlichen AGB vorsieht.

Anhang 1: Gemeinschaftsbahnhöfe im Ausland

  1. • Buchs SG
  2. • St. Margrethen
  3. • Lindau (Bodensee) Reutin
  4. • Passau Hbf
  5. • Simbach/Inn
  6. • Tarvisio Boscoverde
  7. • San Candido/Innichen
  8. • Brennero/Brenner
  9. • Sopron

Anhang 2: Strecken im Ausland mit Anerkennung des Klimaticket Ö

Teil 1 - Gemäß den Tarifbestimmungen der teilnehmenden Verkehrsverbundorganisationsgesellschaften

  1. • auf dem ungarischen Abschnitt zwischen Loipersbach-Schattendorf und Deutschkreutz
  2. • auf dem liechtensteinischen Abschnitt zwischen Tisis und Buchs (SG)
  3. • auf dem italienischen Abschnitt zwischen Sillian und Brenner mit Umstieg in Franzensfeste, bei Fahrtantritt und Fahrtziel in Österreich
  4. • auf den deutschen Abschnitten zwischen Scharnitz und Ehrwald mit Umstieg in Garmisch-Partenkirchen, bei Fahrtantritt und Fahrtziel in Österreich

Teil 2 - Strecken im Ausland ohne Verkehrshalt im ausländischen Streckenabschnitt

  1. • auf dem deutschen Abschnitt zwischen Salzburg Hauptbahnhof und Kufstein, bei Fahrtantritt und Fahrtziel in Österreich
  2. • auf dem liechtensteinischen Abschnitt zwischen Tisis und Buchs (SG)

Anhang 3: Entgelte

Art des Entgelts

Höhe

Ersatzleistungsentgelt für die Ersatzausstellung bzw. Änderungsausstellung

€ 10

Aufzahlungsentgelt

€ 250“

Gewessler

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