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BGBl II 121/2022

BUNDESGESETZBLATT

FÜR DIE REPUBLIK ÖSTERREICH

121. Verordnung: 1. Novelle zur COVID-19-Basismaßnahmenverordnung

121. Verordnung des Bundesministers für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz, mit der die Verordnung betreffend grundlegende Basismaßnahmen, die zur Verhinderung der Verbreitung von COVID-19 ergriffen werden, geändert wird (1. Novelle zur COVID-19-Basismaßnahmenverordnung)

Auf Grund der §§ 3 Abs. 1, 4 Abs. 1, 4a Abs. 1 und 5 Abs. 1 des COVID-19-Maßnahmengesetzes, BGBl. I Nr. 12/2020, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 6/2022, wird verordnet:

Die Verordnung betreffend grundlegende Basismaßnahmen, die zur Verhinderung der Verbreitung von COVID-19 ergriffen werden (COVID-19-Basismaßnahmenverordnung - COVID-19-BMV), BGBl. II Nr. 86/2022, wird wie folgt geändert:

1. Im Titel entfällt das Wort „grundlegende“.

2. Im Inhaltsverzeichnis werden nach dem Eintrag zu § 3 folgende Einträge eingefügt:

„§ 3a. Einrichtungen der „Nachtgastronomie“

§ 3b. Ort der beruflichen Tätigkeit“

3. Nach § 3 Abs. 1 wird folgender Abs. 1a eingefügt:

„(1a) Bei der Benützung von

  1. 1. Seil- und Zahnradbahnen,
  2. 2. Reisebussen und
  3. 3. Ausflugsschiffen im Gelegenheitsverkehr

    haben Personen in geschlossenen Räumen eine Maske zu tragen.“

4. § 3 Abs. 2 lautet:

„(2) Kunden haben beim Betreten von Kundenbereichen folgender Betriebsstätten in geschlossenen Räumen eine Maske zu tragen:

  1. 1. Betriebsstätten zum Zweck des Erwerbs von Waren oder zur Inanspruchnahme von Dienstleistungen;
  2. 2. Betriebsstätten sämtlicher Betriebsarten der Gastgewerbe, ausgenommen während des Verweilens am Verabreichungsplatz;
  3. 3. Beherbergungsbetriebe in allgemein zugänglichen Bereichen;
  4. 4. Sportstätten;
  5. 5. Freizeiteinrichtungen;
  6. 6. Kultureinrichtungen.“

5. In § 3 Abs. 3 Z 2 entfällt die Wort- und Zeichenfolge „, in denen sich Betriebsstätten gemäß § 3 Abs. 2 befinden“.

6. § 3 Abs. 4 lautet:

„(4) Beim Betreten öffentlicher Orte ist in geschlossenen Räumen eine Maske zu tragen.“

7. § 3 Abs. 5 entfällt.

8. Nach § 3 werden folgende §§ 3a und 3b samt Überschrift eingefügt:

„Einrichtungen der „Nachtgastronomie“

§ 3a. (1) Einrichtungen der „Nachtgastronomie“ sind Betriebsstätten der Gastgewerbe, in denen mit einer vermehrten Durchmischung und Interaktion der Kunden zu rechnen ist, wie insbesondere Diskotheken, Clubs und Tanzlokale.

(2) § 3 Abs. 2 gilt nicht, wenn der Betreiber alle Kunden in geschlossene Räume nur nach Vorlage eines Nachweises gemäß § 2 Abs. 2 einlässt.

Ort der beruflichen Tätigkeit

§ 3b. (1) Beim Betreten von Arbeitsorten ist in geschlossenen Räumen eine Maske zu tragen, sofern nicht ein physischer Kontakt zu Personen, die nicht im gemeinsamen Haushalt leben, ausgeschlossen ist oder das Infektionsrisiko durch sonstige geeignete Schutzmaßnahmen minimiert werden kann. Sonstige geeignete Schutzmaßnahmen sind insbesondere technische Schutzmaßnahmen wie die Anbringung von Trennwänden oder Plexiglaswänden und, sofern technische Schutzmaßnahmen die Arbeitsverrichtung verunmöglichen würden, organisatorische Schutzmaßnahmen wie das Bilden von festen Teams.

(2) Abs. 1 gilt auch für das Betreten auswärtiger Arbeitsstellen gemäß § 2 Abs. 3 letzter Satz des ArbeitnehmerInnenschutzgesetzes (ASchG), BGBl. Nr. 450/1994, bzw. § 2 Abs. 7 letzter Satz des Bundes-Bedienstetenschutzgesetzes (B-BSG), BGBl. I Nr. 70/1999, mit Ausnahme solcher im eigenen privaten Wohnbereich.

(3) In begründeten Fällen können zur Verhinderung der Weiterverbreitung von COVID-19 über diese Verordnung hinausgehende, strengere Regelungen vorgesehen werden.“

9. § 5 Abs. 3 Z 2 lautet:

  1. „2. Mitarbeiter haben eine Maske zu tragen, sofern das Infektionsrisiko nicht durch sonstige geeignete Schutzmaßnahmen minimiert werden kann.“

10. Die § 5 Abs. 6 bis 8 erhalten die Absatzbezeichnungen „(5)“ bis „(7)“.

11. § 6 Abs. 4 lautet:

„(4) In Betriebsstätten und an sonstigen Orten, an denen Gesundheits- und Pflegedienstleistungen erbracht werden, haben Patienten, Besucher, Begleitpersonen sowie Betreiber, Mitarbeiter und Dienstleistungserbringer eine Maske zu tragen, sofern das Infektionsrisiko nicht durch sonstige geeignete Schutzmaßnahmen minimiert werden kann.“

12. In § 6 Abs. 6 wird die Zahl „8“ durch die Zahl „7“ ersetzt.

13. Dem § 7 werden folgende Abs. 3 bis 5 angefügt:

„(3) Bei Zusammenkünften mit mehr als 100 Teilnehmern ist in geschlossenen Räumen eine Maske zu tragen. Dies gilt nicht

  1. 1. im privaten Wohnbereich;
  2. 2. während des Verweilens am Verabreichungsplatz;
  3. 3. bei Proben oder künstlerischen Darbietungen in fixer Zusammensetzung;
  4. 4. bei Zusammenkünften ohne ausschließlich zugewiesene und gekennzeichnete Sitzplätze, wenn der für die Zusammenkunft Verantwortliche alle Teilnehmer nur nach Vorlage eines Nachweises gemäß § 2 Abs. 2 einlässt.

(4) An einem Ort dürfen mehrere Zusammenkünfte gleichzeitig stattfinden, sofern durch geeignete Maßnahmen, wie etwa durch räumliche oder bauliche Trennung oder zeitliche Staffelung, eine Durchmischung der Teilnehmer der gleichzeitig stattfindenden Zusammenkünfte ausgeschlossen und das Infektionsrisiko minimiert wird.

(5) Die §§ 3 und 3a gelangen nicht zur Anwendung, sofern

  1. 1. es sich um eine geschlossene Gruppe bzw. Gesellschaft handelt und
  2. 2. der Ort der Zusammenkunft ausschließlich von Personen dieser Gruppe bzw. Gesellschaft und von Personen, die zur Durchführung der Zusammenkunft erforderlich sind, betreten wird oder durch geeignete Maßnahmen, wie etwa durch räumliche oder bauliche Trennung, eine Durchmischung der Personen dieser Gruppe bzw. Gesellschaft mit sonstigen dort aufhältigen Personen ausgeschlossen wird.“

14. In § 10 Abs. 2 wird nach der Zeichenfolge „Abs. 6“ die Zeichenfolge „Z 2“ eingefügt.

15. In § 13 Abs. 1 wird die Wort- und Zeichenfolge „2. April“ durch die Wort- und Zeichenfolge „16. April“ ersetzt.

16. Dem § 13 wird folgender Abs. 4 angefügt:

„(4) Der Titel, das Inhaltsverzeichnis, § 3 Abs. 1a und 2 bis 4, §§ 3a und 3b samt Überschriften, § 5 Abs. 3 und 5 bis 7, § 6 Abs. 4 und 6, § 7 Abs. 3 bis 5, § 10 Abs. 2 und § 13 Abs. 1 in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 121/2022 treten mit 24. März 2022 in Kraft; gleichzeitig tritt § 3 Abs. 5 außer Kraft.“

Rauch

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