§ 122 LFG

Zukünftige FassungIn Kraft seit 01.9.2026

Flugsicherungseinrichtungen

§ 122.

(1) Flugsicherungsorganisationen haben für die Errichtung oder die wesentliche Änderung von ortsfesten Anlagen für Zwecke der Flugsicherung (Flugsicherungsanlagen) beim Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie eine Bewilligung zu beantragen. Diese Bewilligung ist zu erteilen, wenn öffentliche Interessen, insbesondere die Sicherheit der Luftfahrt, nicht gefährdet werden. Die Erfüllung der grundlegenden Anforderungen gemäß Art. 2 der Interoperabilitäts-Verordnung und der auf Grund dieser Verordnung erlassenen Durchführungsvorschriften für die Interoperabilität sind nicht Gegenstand dieser Bewilligung. Die Bewilligung ist insoweit bedingt, befristet oder mit Auflagen zu erteilen, als dies zur Wahrung von öffentlichen Interessen oder zur Gewährleistung eines zweckmäßigen Betriebes notwendig ist. Die Bestimmung der §§ 96 und 96a bleiben unberührt.

(2) Für Flugssicherungsanlagen, die vor dem 1. September 1997 errichtet und betrieben worden sind, gilt die Bewilligungspflicht für die Errichtung der Anlage nicht. Flugsicherungsanlagen, für die eine Genehmigung gemäß § 78 Abs. 1 erteilt wurde, gelten als gemäß Abs. 1 bewilligte Flugsicherungsanlagen.

(2a) Die Flugsicherungsorganisationen haben dem Bundesminister bzw. der Bundesministerin für Innovation, Mobilität und Infrastruktur die Fertigstellung eines gemäß Abs. 1 bewilligten Vorhabens oder Teilen davon vor Inbetriebnahme anzuzeigen. Dieser Fertigstellunganzeige ist eine Bestätigung über die bewilligungsgemäße Ausführung unter Angabe allfälliger geringfügiger Abweichungen anzuschließen. Geringfügige Abweichungen sind Änderungen in der Bauausführung, die das Wesen des Vorhabens nicht ändern und die dem Interesse der Sicherheit der Luftfahrt nicht entgegenstehen. Geringfügige Abweichungen sind von der zuständigen Behörde ohne nachträgliche Bewilligung zu akzeptieren.

(2b) Der Bundesminister bzw. die Bundesministerin für Innovation, Mobilität und Infrastruktur kann jederzeit die Übereinstimmung der Flugsicherungsanlage auf Einhaltung der Vorgaben dieses Gesetzes überprüfen. Werden Mängel festgestellt, ist deren Behebung unter Setzung einer angemessenen Frist vorzuschreiben. Bei Gefährdung des Interesses der Sicherheit der Luftfahrt ist die Benützung der Flugsicherungsanlage bis zur Behebung der Mängel im erforderlichen Umfang zu untersagen.

(3) Die Bewilligung gemäß Abs. 1 erlischt, wenn mit der Errichtung oder der wesentlichen Änderung der Anlage nicht binnen zwei Jahren ab Eintritt der Rechtskraft der Bewilligung begonnen wird. Wird der Betrieb der Anlage nicht binnen eines Jahres nach der Errichtung oder wesentlichen Änderung aufgenommen oder ruht er länger als zwei Jahre, dann kann die zuständige Behörde aus Gründen der Sicherheit der Luftfahrt die Bewilligung widerrufen und die Entfernung der Anlage auf Kosten des Eigentümers anordnen. Der Betreiber der Anlage hat der zuständigen Behörde die Nichtaufnahme oder das Ruhen des Betriebes anzuzeigen.

(4) Die Errichtung und der Betrieb von ortsfesten militärischen Anlagen für Zwecke der Sicherheit der Luftfahrt obliegt dem Bundesminister für Landesverteidigung, außerhalb von Militärflugplätzen und deren Sicherheitszonen im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie. Diese Anlagen dürfen nur errichtet und betrieben werden, wenn vom Bundesminister für Landesverteidigung auf Grund eines Ermittlungsverfahrens festgestellt worden ist, dass hierdurch die Sicherheit von Personen und Sachen nicht gefährdet wird.

(4a) Für Flugsicherungsanlagen und ortsfeste militärische Anlagen gemäß Abs. 4 ist keine Bewilligung gemäß § 92 und § 94 erforderlich.

(5) Für die Bemessung und Festlegung der für die Inanspruchnahme von Diensten und Einrichtungen der zur Wahrnehmung von Flugsicherungsdiensten gemäß § 120 Abs. 1 und 2 benannten Flugsicherungsorganisationen zu entrichtenden Gebühren ist die Durchführungsverordnung (EU) 2019/317 zur Festlegung eines Leistungssystems und einer Gebührenregelung für den einheitlichen europäischen Luftraum, ABl. Nr. L 56 vom 25.2.2019 S. 1, maßgeblich. Für nicht vom Anwendungsbereich dieser Verordnung umfasste Flugsicherungsdienste hat der Bundesminister bzw. die Bundesministerin für Innovation, Mobilität und Infrastruktur die für die Inanspruchnahme dieser Dienste und Einrichtungen der zur Wahrnehmung von Flugsicherungsdiensten gemäß § 120 Abs. 1 und 2 benannten Flugsicherungsorganisationen zu entrichtenden Gebühren mit Verordnung unter Berücksichtigung des Vollkostenprinzips festzulegen. Die Höhe der Gebührensätze ist vom Bundesminister bzw. von der Bundesministerin für Innovation, Mobilität und Infrastruktur spätestens zwei Wochen vor der jeweiligen Gültigkeit im Internet auf der Homepage des Bundesministeriums für Innovation, Mobilität und Technologie kundzumachen. Die näheren Bestimmungen über die Vorschreibung und Einhebung der Gebühren sind mit Verordnung des Bundesministers bzw. der Bundesministerin für Innovation, Mobilität und Infrastruktur im Einvernehmen mit dem Bundesminister bzw. der Bundesministerin für Finanzen festzulegen. Die Einbringung der Gebühren hat auf dem Zivilrechtsweg zu erfolgen. Die gesetzlichen Verzugszinsen sind vorzuschreiben. Für Flugsicherungsstreckengebühren treten an die Stelle der gesetzlichen Verzugszinsen die von der Europäischen Organisation zur Sicherung der Luftfahrt (EUROCONTROL) beschlossenen und vom Bundesminister bzw. von der Bundesministerin für Innovation, Mobilität und Infrastruktur kundgemachten Verzugszinsen. Andere bundesgesetzliche Bestimmungen über die Vorschreibung und Einhebung von Flugsicherungsstreckengebühren bleiben unberührt. Die zur Wahrnehmung von Flugsicherungsdiensten gemäß § 120 Abs. 1 und 2 benannten Flugsicherungsorganisationen sind berechtigt, im Falle von Gebührenrückständen die Erbringung der Flugsicherungsdienste gegenüber dem Gebührenschuldner bis zur Bezahlung des entgangenen Betrages nach vorheriger schriftlicher Warnung einzustellen.

(5a) Der Leistungsplan gemäß Art. 16 der Durchführungsverordnung (EU) 2019/317 ist vom Bundesminister bzw. von der Bundesministerin für Innovation, Mobilität und Infrastruktur anzunehmen und im Internet auf der Homepage des Bundesministeriums für Innovation, Mobilität und Infrastruktur kundzumachen.

(6) In der Verordnung gemäß Abs. 5 kann vorgesehen werden, dass die Einhebung der Gebühren unter Zuhilfenahme der Zivilflugplatzhalter erfolgen kann. Im Falle der Bewilligung der Benützung eines Militärflugplatzes für Zwecke der Zivilluftfahrt gemäß § 62 Abs. 3 tritt diesfalls der Inhaber dieser Bewilligung an die Stelle des Zivilflugplatzhalters.

(7) Für Einsatzflüge gemäß § 145 sind keine Gebühren gemäß Abs. 5 zu entrichten.

Zuletzt aktualisiert am

30.07.2026

Gesetzesnummer

10011306

Dokumentnummer

NOR40280163

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