Aufbewahrung der Akten
§ 122.
Nach endgültigem Abschluß des Disziplinarverfahrens sind die Akten unter Verschluß aufzubewahren.
Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)
Aufbewahrung der Akten
§ 122.
Nach endgültigem Abschluß des Disziplinarverfahrens sind die Akten unter Verschluß aufzubewahren.
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