Aufbewahrung der Akten
§ 122.
Nach endgültigem Abschluß des Disziplinarverfahrens sind die Akten unter Verschluß aufzubewahren.
Aufbewahrung der Akten
§ 122.
Nach endgültigem Abschluß des Disziplinarverfahrens sind die Akten unter Verschluß aufzubewahren.