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§ 121f LLDG 1985

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.7.1998

Außerdienststellung

§ 121f.

Einem Lehrer, der für die Ausübung einer Funktion gemäß § 66b einen Karenzurlaub gemäß § 65 in der ab 1. Juli 1997 geltenden Fassung in Anspruch genommen hat, ist dieser Karenzurlaub für die Zeit ab 1. Juli 1997 oder ab einem von ihm gewählten späteren Monatsersten in eine Außerdienststellung gemäß § 66b umzuwandeln, wenn er

  1. 1. dies beantragt und
  2. 2. für diese Zeit nachträglich einen Pensionsbeitrag nach § 22 des Gehaltsgesetzes 1956 leistet.

Zuletzt aktualisiert am

05.01.2021

Gesetzesnummer

10008567

Dokumentnummer

NOR12114717

alte Dokumentnummer

N6199811981O

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