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§ 121b LBBG 2001

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.7.2026

LGBl. Nr. 50/2026

§ 121b

Anpassung der Wahrungszulagen für 1. Juli 2026 bis 31. Juli 2027

Die Überleitungsbeträge als Bemessungsgrundlage für die Wahrungszulage nach § 120a Abs. 6 oder 9 erhöhen sich bei übergeleiteten Beamtinnen, Beamten und Vertragsbediensteten des Landes, der Gemeinden und Gemeindeverbände mit 1. Juli 2026 um 3,3% mindestens um 85,10 Euro und maximal jedoch um 452,20 Euro und werden sodann kaufmännisch auf ganze Cent gerundet. Die bereits erfolgte Überleitung bleibt davon unberührt.

02.07.2026

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