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§ 121c LBBG 2001

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.7.2026

LGBl. Nr. 50/2026

§ 121c

Bezugsanpassung für die Jahre 2027 und 2028

(1) Die in diesem Landesgesetz zum Ablauf des 31. Juli 2027 angeführten Gehälter sowie die Überleitungsbeträge als Bemessungsgrundlage für die Wahrungszulage gemäß § 120a Abs. 6 oder 9 erhöhen sich, für Zeiten ab 1. August 2027 abhängig von der Betragshöhe um einen festen Eurobetrag. Dabei erhöhen sich

  1. 1. Beträge bis zu 3 010,00 Euro um 58,30 Euro,
  2. 2. Beträge von mehr als 3 010,00 Euro bis 6 163,00 Euro um 40,40 Euro und
  3. 3. Beträge von mehr als 6 163,00 Euro um 20,60 Euro.

(2) Die gemäß Abs. 1 erster und zweiter Satz erhöhten Gehälter sowie die Überleitungsbeträge als Bemessungsgrundlage für die Wahrungszulage gemäß § 120a Abs. 6 oder 9 erhöhen sich für Zeiten ab 1. September 2028 abhängig von der Betragshöhe um einen festen Eurobetrag. Dabei erhöhen sich

  1. 1. Beträge bis zu 3 068,30 Euro um 59,20 Euro,
  2. 2. Beträge von mehr als 3 068,30 Euro bis 4 311,00 Euro um 45,20 Euro,
  3. 3. Beträge von mehr als 4 311,00 Euro bis 6 203,40 Euro um 33,20 Euro und
  4. 4. Beträge von mehr als 6 203,40 Euro um 21,20 Euro.

(3) Die Gehälter sowie die Zulagen und Vergütungen werden nach der Erhöhung gemäß Abs. 1 und 2 jeweils kaufmännisch auf ganze 10 Cent gerundet. Die Überleitungsbeträge als Bemessungsgrundlage für die Wahrungszulage gemäß § 120a Abs. 6 oder 9 werden nach der Erhöhung gemäß Abs. 1 und 2 jeweils kaufmännisch auf ganze Cent gerundet.

02.07.2026

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