LGBl. Nr. 50/2026
§ 121b
Anpassung der Wahrungszulagen für 1. Juli 2026 bis 31. Juli 2027
Die Überleitungsbeträge als Bemessungsgrundlage für die Wahrungszulage nach § 120a Abs. 6 oder 9 erhöhen sich bei übergeleiteten Beamtinnen, Beamten und Vertragsbediensteten des Landes, der Gemeinden und Gemeindeverbände mit 1. Juli 2026 um 3,3% mindestens um 85,10 Euro und maximal jedoch um 452,20 Euro und werden sodann kaufmännisch auf ganze Cent gerundet. Die bereits erfolgte Überleitung bleibt davon unberührt.
02.07.2026
Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)
