Betriebsversammlung
§ 121
(1) In den Betrieben der Land‑ und Forstwirtschaft — ausgenommen die bäuerlichen Betriebe gemäß § 119 Abs. 2 — mit dauernd mindestens fünf beschäftigten Dienstnehmern, die das 18. Lebensjahr vollendet haben, bildet die Gesamtheit der Dienstnehmer die Betriebsversammlung.
(2) Stimmberechtigt ist jeder Dienstnehmer, der wahlberechtigt ist.
(3) Die Betriebsversammlung ist mindestens einmal im Jahr vom Betriebsrat einzuberufen; sie ist ferner einzuberufen, wenn mehr als die Hälfte der Dienstnehmer oder die Hälfte der Betriebsratsmitglieder (mindestens zwei) die Einberufung verlangen. Im Falle der Funktionsunfähigkeit des Betriebsrates ist die Betriebsversammlung von dem an Lebensjahren ältesten stimmberechtigten Dienstnehmer einzuberufen.
(4) Den Vorsitz in der Betriebsversammlung führt der Obmann des Betriebsrates oder sein Stellvertreter. Im Falle der Funktionsunfähigkeit des Betriebsrates führt den Vorsitz in der Betriebsversammlung der an Lebensjahren älteste stimmberechtigte Dienstnehmer oder der von ihm bestellte stimmberechtigte Vertreter; in diesem Falle sind die zuständigen gesetzlichen Interessenvertretungen und Berufsvereinigungen der Dienstnehmer unter Bekanntgabe der Verhandlungsgegenstände vom Einberufer in Kenntnis zu setzen.
(5) Der Betriebsinhaber kann auf Einladung der Einberufer an der Betriebsversammlung teilnehmen. Die zuständigen gesetzlichen Interessenvertretungen und Berufsvereinigungen der Dienstnehmer sind berechtigt, zu allen Betriebsversammlungen Vertreter zu entsenden.
(6) Wird die Betriebsversammlung innerhalb des Betriebes abgehalten, so ist der Betriebsinhaber verpflichtet, die erforderlichen Räume nach Tunlichkeit zur Verfügung zu stellen. Die Betriebsversammlung ist tunlichst ohne Störung der Betriebsarbeiten durchzuführen.
20.09.2018
Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)
