§ 121 LFAG.

Alte FassungIn Kraft seit 01.1.1978

Dienstnehmerbegriff
§ 121*)

(1) Dienstnehmer im Sinne dieses Abschnittes sind alle im Rahmen eines Betriebes beschäftigten Personen einschließlich der Lehrlinge.

(2) Als Dienstnehmer gelten nicht:

  1. 1. in Betrieben einer juristischen Person, die Mitglieder des Organs, das zur gesetzlichen Vertretung der juristischen Person berufen ist;
  2. 2. leitende Angestellte, denen maßgebender Einfluß auf die Führung des Betriebes zusteht;
  3. 3. Personen, die vorwiegend zu Ihrer Erziehung, Behandlung, Heilung oder Wiedereingliederung beschäftigt werden, sofern sie nicht auf Grund eines Dienstvertrages beschäftigt sind;
  4. 4. Personen, die im Vollzug einer verwaltungsbehördlichen oder gerichtlichen Verwahrungshaft, Untersuchungshaft, Freiheitsstrafe oder freiheitsentziehenden vorbeugenden Maßnahme beschäftigt werden;
  5. 5. Personen, deren Beschäftigung vorwiegend durch religiöse, karitative oder soziale Motive bestimmt ist, sofern sie nicht auf Grund eines Dienstvertrages beschäftigt sind;
  6. 6. Personen, die zu Schulungs‑ und Ausbildungszwecken kurzfristig beschäftigt werden;
  7. 7. Personen, die Zivildienst nach den Bestimmungen des Zivildienstgesetzes leisten.

*) Fassung LGBl.Nr. 38/1977

09.10.2018

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