Fortbildung des nichtärztlichen Personals
§ 11d.
Die Träger von Krankenanstalten haben sicherzustellen, daß eine regelmäßige Fortbildung der Angehörigen der Gesundheits- und Krankenpflegeberufe, der Angehörigen der medizinisch-technischen Dienste sowie des übrigen in Betracht kommenden nichtärztlichen Personals gewährleistet ist.
Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)