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§ 11e KAKuG

Aktuelle FassungIn Kraft seit 27.11.1993

Patientenvertretungen

§ 11e.

Die Landesgesetzgebung hat vorzusehen, daß zur Prüfung allfälliger Beschwerden und auf Wunsch zur Wahrnehmung der Patienteninteressen unabhängige Patientenvertretungen (Patientensprecher, Ombudseinrichtungen oder ähnliche Vertretungen) zur Verfügung stehen.

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